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VI. Kap.: Staatshilfe
der Mitgabe von Arbeit nach Haufe. Die Sozialdemokraten wollten verfchiedene
Beftimmungen in die Gewerbeordnung eingefügt wiffen, die unerfüllbare Forde-
rungen enthielten, namentlich hinfichtlich der Arbeitsräume der Heimarbeiter.
(Die Arbeitsräume der Heimarbeiter follten weder als Wohn- oder Schlaf-,
noch als Kochräume benutzt werden dürfen. Derartige, nur die Heimarbeiter
fchwer belaftende Vorfchriften haben die Sozialdemokraten fpäter noch
wiederholt beantragt.) Die Anträge wurden abgelehnt. — Der Regierungs-
vorfchlag bezüglich des Mitgebens von Arbeit nach Haufe erhielt eine genauere
Formulierung in dem Anträge von Heyl-Hitze, wurde aber auch in der neuen
Faffung abgelehnt. Diefer Antrag wurde dann als Initiativantrag in jeder
Seffion wieder eingebracht, kam aber nicht zur Verhandlung, bis im Winter
1903 eine Refolution angenommen wurde, in der das gefetzliche Verbot der Mit
gabe von Arbeit überhaupt an Arbeiterinnen und Jugendliche gewünfeht
wurde.
Zur Einführung von Lohnzetteln und Arbeitsbüchern wurde der Bundes
rat durch die Gewerbeordnungsnovelle (30. Juni 1900) ermächtigt. Er machte
hiervon Gebrauch, indem er am 9. Dezember 1902 für die Betriebe der
Kleider- und Wäfchekonfektion Lohnbücher vor-
fchrieb, in denen Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit
die Stückzahl, die Lohnfätze, die Bedingungen für die Lieferung von Werk
zeugen und Stoffen einzutragen find.
Die 1897 von der Regierung bereits vorgefchlagcne Ausdehnung der Ver-
ficherungspflicht gegen Krankheit wurde am 30. November 1899 von Zentrum,
Konfervativen und Nationalliberalen aufs neue beantragt. Der Antrag fand
beim Reichstag und Bundesrat Annahme als Gefetz, das dem Bundesrat
die Befugnis erteilt, die Krankenverficherung auch auf
die Hausgewerbetreibenden, und zwar auch für beftimmte
Gewerbezweige und auf örtliche Bezirke auszudehnen. Das Gefetz trat
in Kraft gleichzeitig mit der Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900.
Die nun folgende Seffion (1900—1903) brachte als wichtige Neuerung
für die Hausinduftrie das Kinderfchutzgefetz vom 30. März 1903.
Für fremde wie für eigne Kinder werden fchützende Beftimmungen aufgeftellt,
für die eignen Kinder freilich etwas mildere als für die fremden. Fremde Kinder
dürfen nicht unter 12 Jahren befchäftigt werden, eigne Kinder nicht unter
10 Jahren. (Der genauere Inhalt des Gefetzes wird weiter unten mitgeteilt
werden.) Bis dahin hatte die Gefetzgebung vor dem Familienbetriebe Halt
gemacht; Fabrikgefetze, Tabakverordnungen und Konfektionsverordnung
nahmen fie ausdrücklich aus. Man wollte — aus guten Gründen — in das