Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe.  Die  Sozialdemokraten  wollten  verfchiedene
Beftimmungen  in  die  Gewerbeordnung  eingefügt  wiffen,  die  unerfüllbare  Forderungen
  enthielten,  namentlich  hinfichtlich  der  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter.
(Die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter  follten  weder  als  Wohn-  oder  Schlaf-,
noch  als  Kochräume  benutzt  werden  dürfen.  Derartige,  nur  die  Heimarbeiter
fchwer  belaftende  Vorfchriften  haben  die  Sozialdemokraten  fpäter  noch
wiederholt  beantragt.)  Die  Anträge  wurden  abgelehnt.  —  Der  Regierungsvorfchlag
  bezüglich  des  Mitgebens  von  Arbeit  nach  Haufe  erhielt  eine  genauere
Formulierung  in  dem  Anträge  von  Heyl-Hitze,  wurde  aber  auch  in  der  neuen
Faffung  abgelehnt.  Diefer  Antrag  wurde  dann  als  Initiativantrag  in  jeder
Seffion  wieder  eingebracht,  kam  aber  nicht  zur  Verhandlung,  bis  im  Winter
1903  eine  Refolution  angenommen  wurde,  in  der  das  gefetzliche  Verbot  der  Mitgabe ­
  von  Arbeit  überhaupt  an  Arbeiterinnen  und  Jugendliche  gewünfeht
wurde.
Zur  Einführung  von  Lohnzetteln  und  Arbeitsbüchern  wurde  der  Bundesrat ­
  durch  die  Gewerbeordnungsnovelle  (30.  Juni  1900)  ermächtigt.  Er  machte
hiervon  Gebrauch,  indem  er  am  9.  Dezember  1902  für  die  Betriebe  der
Kleider-  und  Wäfchekonfektion  Lohnbücher  vorfchrieb,
  in  denen  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit,  bei  Akkordarbeit
die  Stückzahl,  die  Lohnfätze,  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen ­
  und  Stoffen  einzutragen  find.
Die  1897  von  der  Regierung  bereits  vorgefchlagcne  Ausdehnung  der  Verficherungspflicht
  gegen  Krankheit  wurde  am  30.  November  1899  von  Zentrum,
Konfervativen  und  Nationalliberalen  aufs  neue  beantragt.  Der  Antrag  fand
beim  Reichstag  und  Bundesrat  Annahme  als  Gefetz,  das  dem  Bundesrat
die  Befugnis  erteilt,  die  Krankenverficherung  auch  auf
die  Hausgewerbetreibenden,  und  zwar  auch  für  beftimmte
Gewerbezweige  und  auf  örtliche  Bezirke  auszudehnen.  Das  Gefetz  trat
in  Kraft  gleichzeitig  mit  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom  30.  Juni  1900.
Die  nun  folgende  Seffion  (1900—1903)  brachte  als  wichtige  Neuerung
für  die  Hausinduftrie  das  Kinderfchutzgefetz  vom  30.  März  1903.
Für  fremde  wie  für  eigne  Kinder  werden  fchützende  Beftimmungen  aufgeftellt,
für  die  eignen  Kinder  freilich  etwas  mildere  als  für  die  fremden.  Fremde  Kinder
dürfen  nicht  unter  12  Jahren  befchäftigt  werden,  eigne  Kinder  nicht  unter
10  Jahren.  (Der  genauere  Inhalt  des  Gefetzes  wird  weiter  unten  mitgeteilt
werden.)  Bis  dahin  hatte  die  Gefetzgebung  vor  dem  Familienbetriebe  Halt
gemacht;  Fabrikgefetze,  Tabakverordnungen  und  Konfektionsverordnung
nahmen  fie  ausdrücklich  aus.  Man  wollte  —  aus  guten  Gründen  —  in  das
            
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