■§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung
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einmütig zum Ausdruck. *■) Der Regiftrierzwang follte allgemein gelten, nicht
blofz für die gefetzlich geregelten Hausinduftrien; das Aushängen der Lohn-
tafeln follte ganz allgemein angeordnet werden; die fanitären Maßnahmen
follten nicht nur gegen befondere Gefahren, fondern überhaupt gegen die ge-
fundheitlichen Gefahren der Hausinduftrie getroffen werden können; die Ge
werbein fpektion follte durch Beamte verftärkt werden, die mit den Verhält-
niffen der Heimarbeit befonders vertraut waren. Die Kommiffion, der die
Novelle nach der erften Lefung im Reichstage (28. Februar 1908) überwiefen
war, wünfehte im wefentlichen diefelben Änderungen. Zentrum und Sozial
demokraten beantragten in der Kommiffion auch Lohnämter, ftiefzen aber
damit bei der Regierung auf den entfehiedenften Widerfpruch.
Die Kommiffionsbefchlüffe bezüglich der Hausindu|trie wurden im Plenum
des Reichstags nicht weiter durchberaten. Während ein Teil der vorgefchlagenen
Gewerbeordnungsnovelle fchon im November und Dezember zur zweiten und
dritten Lefung gelangte und fchliefzlich in der Faffung der Novelle vom
28. Dezember 1908 angenommen wurde, blieb derjenige Teil des Entwurfs,
der fich mit der Hausarbeit befajzte, unerledigt — wegen vorgerückter Seffion.
Die Regierung wollte nun eine weitere Änderung der Gewerbeordnung nicht
herbei führen, anderfeits aber auch auf eine gefetzliche Reform der Hausinduftrie
nicht verzichten. Sie liejz daher am II. Februar 1910 dem Reichstage einen
befondern Entwurf eines Hausarbeitgefetzes zugehen.
Bevor wir diefen Entwurf, der die Grundlage für ein abfchliefzendes Haus-
arbeitgefetz gab, weiter verfolgen, haben wir zwei gefetzgeberifchen Aktionen
unfer Augenmerk zuzuwenden, die noch vor dem Hausarbeitgefetz zum Ab-
fchlu(z kamen und für die Hausinduftrie wichtige Reformen brachten: die fchon
erwähnte Gewerbeordnungsnovelle vom 2 8. Dezember
19 0 8 und dieReichsverficherungsordnung vom 19- Juli
I9IL
Die Gewerbeordnungsnovelle befeitigt den Ausdruck Fabrik
und erfetzt ihn durch „Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 20 bezw.
10 Arbeiter befchäftigt werden“. Damit fällt eine Reihe von hausinduftriellen
Werkftätten unter Beftimmungen, denen ehedem nur Fabriken unterftanden.
So finden die Vorfchriften über die Befchäftigung weiblicher und jugendlicher
Perfonen (§ 135—139 b) jetzt auf alle Betriebe mit mindeftens 10 Arbeitern
') Vgl. die Refolution dir Gefelifchaft für Soziale Reform, „Soziale Praxis“ XVII,
626; Eingabe des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen, verfärb von G. Dyhren-
furth; „Heimarbeiterin“, Januarnummer 1909; A. Pieper, Die gefetzliche
Regelung der Heimarbeit in der Gewerbeordnungsnovelle von 1906, „Soziale Kultur“
XXVIII, 209 ff-