Full text : Die deutsche Hausindustrie

■§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

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einmütig  zum  Ausdruck.  *■)  Der  Regiftrierzwang  follte  allgemein  gelten,  nicht
blofz  für  die  gefetzlich  geregelten  Hausinduftrien;  das  Aushängen  der  Lohntafeln
  follte  ganz  allgemein  angeordnet  werden;  die  fanitären  Maßnahmen
follten  nicht  nur  gegen  befondere  Gefahren,  fondern  überhaupt  gegen  die  gefundheitlichen
  Gefahren  der  Hausinduftrie  getroffen  werden  können;  die  Gewerbein ­
  fpektion  follte  durch  Beamte  verftärkt  werden,  die  mit  den  Verhältniffen
  der  Heimarbeit  befonders  vertraut  waren.  Die  Kommiffion,  der  die
Novelle  nach  der  erften  Lefung  im  Reichstage  (28.  Februar  1908)  überwiefen
war,  wünfehte  im  wefentlichen  diefelben  Änderungen.  Zentrum  und  Sozialdemokraten ­
  beantragten  in  der  Kommiffion  auch  Lohnämter,  ftiefzen  aber
damit  bei  der  Regierung  auf  den  entfehiedenften  Widerfpruch.
Die  Kommiffionsbefchlüffe  bezüglich  der  Hausindu|trie  wurden  im  Plenum
des  Reichstags  nicht  weiter  durchberaten.  Während  ein  Teil  der  vorgefchlagenen
Gewerbeordnungsnovelle  fchon  im  November  und  Dezember  zur  zweiten  und
dritten  Lefung  gelangte  und  fchliefzlich  in  der  Faffung  der  Novelle  vom
28.  Dezember  1908  angenommen  wurde,  blieb  derjenige  Teil  des  Entwurfs,
der  fich  mit  der  Hausarbeit  befajzte,  unerledigt  —  wegen  vorgerückter  Seffion.
Die  Regierung  wollte  nun  eine  weitere  Änderung  der  Gewerbeordnung  nicht
herbei  führen,  anderfeits  aber  auch  auf  eine  gefetzliche  Reform  der  Hausinduftrie
nicht  verzichten.  Sie  liejz  daher  am  II.  Februar  1910  dem  Reichstage  einen
befondern  Entwurf  eines  Hausarbeitgefetzes  zugehen.
Bevor  wir  diefen  Entwurf,  der  die  Grundlage  für  ein  abfchliefzendes  Hausarbeitgefetz
  gab,  weiter  verfolgen,  haben  wir  zwei  gefetzgeberifchen  Aktionen
unfer  Augenmerk  zuzuwenden,  die  noch  vor  dem  Hausarbeitgefetz  zum  Abfchlu(z
  kamen  und  für  die  Hausinduftrie  wichtige  Reformen  brachten:  die  fchon
erwähnte  Gewerbeordnungsnovelle  vom  2  8.  Dezember
19  0  8  und  dieReichsverficherungsordnung  vom  19-  Juli
I9IL
Die  Gewerbeordnungsnovelle  befeitigt  den  Ausdruck  Fabrik
und  erfetzt  ihn  durch  „Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  20  bezw.
10  Arbeiter  befchäftigt  werden“.  Damit  fällt  eine  Reihe  von  hausinduftriellen
Werkftätten  unter  Beftimmungen,  denen  ehedem  nur  Fabriken  unterftanden.
So  finden  die  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  weiblicher  und  jugendlicher
Perfonen  (§  135—139  b)  jetzt  auf  alle  Betriebe  mit  mindeftens  10  Arbeitern
')  Vgl.  die  Refolution  dir  Gefelifchaft  für  Soziale  Reform,  „Soziale  Praxis“  XVII,
626;  Eingabe  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen,  verfärb  von  G.  Dyhrenfurth;
  „Heimarbeiterin“,  Januarnummer  1909;  A.  Pieper,  Die  gefetzliche
Regelung  der  Heimarbeit  in  der  Gewerbeordnungsnovelle  von  1906,  „Soziale  Kultur“
XXVIII,  209  ff-
            
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