Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

Anwendung;  und  zu  ihnen  gehören  nicht  wenig  hausinduftrielle  Betriebe,
namentlich  im  Tabakgewerbe  und  in  der  großftädtifchen  Konfektion.
Unter  den  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  von  Frauen  und  jugendlichen
Arbeitern  finden  fich  mehrere  Neubeftimmungen,  die  gerade  für  die  hier  mitbetroffene
  Hausinduftrie  von  Wichtigkeit  find:  der  Maximalarbeitstag  für
Frauen,  der  von  II  auf  10  Stunden  herabgefetzt  ift,  und  die  Neuregelung  der
Arbeitszeit  für  jugendliche  Arbeiter.  Die  früher  fchon  oft  beantragte  Beftimmung,
  daß  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  für  die  Tage,  an  denen  fie
im  Betriebe  die  gefetzlich  zuläffige  Arbeitszeit  hindurch  befchäftigt  waren,
Arbeit  nicht  mit  nach  Haufe  gegeben  werden  darf,  ift  in  §  137  a  nunmehr  Gefetz
geworden.  —  Von  einfehneidender  Bedeutung  ift  auch  die  Streichung  des
zweiten  Satzes  in  Abf.  4  des  §  154:  „Werkftätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber
ausfchließlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigt,  fallen  unter
die  Beftimmung  nicht.“  Jetzt  können  durch  Kaiferliche  Verordnung  die  Beftimmungen
  der  §§  135—139  auf  die  gefamte  Hausinduftrie  erftreckt  werden;
vor  der  Familie  braucht  kein  Halt  mehr  gemacht  zu  werden.  Für  Werkftätten
der  Tabakinduftrie  gelten  die  Schutzbeftimmungen  jetzt  von  Gefetzes  wegen
(nach  demfelben  §  154)  ohne  jegliche  Ausnahme.
Einen  weitern  wichtigen  Zufatz  erhielt  die  Gewerbeordnung  durch  die
Novelle  vom  TJ.  Dezember  1911,  welche  die  bisherigen  Lohnbücher  in  Abrechnungsbücher ­
  verwandelte  und  ihren  vorfchriftsmäßigen  Inhalt  bedeutend
vermehrte.  Die  neue  Form  der  Abrechnungsbücher  ift  auch  bereits  durch  Bundesratsbefchluß
  vom  14.  Februar  1913  für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  vorgefchrieben.

Die  neue  Reichsverficherungsordnung  hat  mit  der  alten
Auffaf|ung  gebrochen,  daß  die  Hausarbeiter  jelbftändige  Gewerbetreibende
feien  und  der  Verficherung  nicht  bedürften.  Ein  Weg,  die  Beiträge  zur  Verficherung
  nach  beiden  Seiten  einigermaßen  gerecht  zu  bemeffen,  ift  gefunden.
Und  fo  hat  man  wenigftens  die  Krankenverficherung  auch  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  obligatorifch  gemacht,  in  den  beiden  andern  Zweigen  bleibt  die
fakultative  Verpflichtung.
Wenden  wir  uns  jetzt  wieder  dem  Hausarbeitgefetzentwurf
zu.  Er  wiederholte  im  allgemeinen  die  in  dem  Entwurf  der  Gewerbeordnungsnovelle ­
  enthaltenen  Beftimmungen,  nahm  aber  auch  vcrfchiedene  Befchlüffe
der  Reichstagskommiffion  mit  auf.  Von  der  für  die  Hausinduftrie  wichtigen
Umwandlung  der  Lohnbücher,  die  bei  der  Gewerbeordnungsnovelle  unerledigt
geblieben  war,  fah  auch  der  neue  Entwurf  ab,  da  die  Lohnbücher  auch  für  nicht
hausinduftrielle  Betriebe  gälten;  es  wurden  nur  ausfchließlich  die  Hausinduftrie
            
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