Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung  143

betreffende  Vorfchriften  aufgenommen.  Als  der  Gefetzentwurf  am  15.  Februar
1910  in  die  erfte  Lefung  Kam,  wurde  von  allen  Seiten  dem  lebhaften  Verlangen
Ausdruck  gegeben,  daß  jetzt  endlich  unter  allen  Umftänden  die  gefetzliche  Regelung
  der  Hausarbeit  zuftande  kommen  müffe.
Die  Vorlage  wurde  an  eine  Kommiffion  verwiefen,  die  nach  langer  fleißiger
Arbeit  mehrere  wcfentliche  Befferungen  vornahm.  Ein  großer  Teil  der  Kornmiffionsverhandlungen
  drehte  fich  um  die  Lohnämter.  Von  verfchiedenen
Seiten  und  in  verjehiedener  Form  waren  Lohnämter  mit  rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung  vorgefchlagen,  wurden  aber  von  den  Regierungsvertretern
von  Anfang  bis  zu  Ende  aufs  fchärffte  bekämpft.  Von  diefer  Seite  wurden  fowohl
  grundfätzliche  Bedenken  geäußert  gegen  ein  ftaatliches  Eingreifen  in
die  Lohnfeftfetzung,  wie  auch  Zweifel  über  die  Durchführbarkeit  und  Zweckmäßigkeit ­
  eines  folchen  Vorgehens.  Schließlich  wurde  doch  ein  Zentrumsantrag
nach  der  erften  Lefung  der  Kommiffion  angenommen.  Danach  follte  dem
Bundesrat  die  Vollmacht  gegeben  werden,  paritätifch  zufammengefetzte  Lohnämter ­
  einzurichten  mit  der  Aufgabe,  in  folchen  Hausinduftrien,  die  auffällig
niedere  Löhne  zahlen,  Mindeftlöhne  aufzuftellen;  diefe  follten  dann  durch  die
Landesbehörden  oder  den  Bundesrat  als  rechtsverbindlich  für  die  Unternehmer
erklärt  werden.  Derfelbe  Antrag  fiel  aber  mit  Stimmengleichheit  in  der  zweiten
Lefung.  Und  fo  kamen  die  Kommiffionsbefchlüffe  vor  das  Plenum,  ohne
eine  Be|timmung  über  Lohnämter  zu  enthalten.  Da  nun  die  Regierung  in  ihrer
ablehnenden  Haltung  verharrte  und  da  fich  obendrein  herausftellte,  daß  im
Plenum  keine  Mehrheit  für  Lohnämter  vorhanden  war,  fo  jehien  es  unnütz,
diefe  abermals  zu  beantragen.  Die  bürgerlichen  Parteien  einigten  fich  mit
der  Regierung  auf  die  „F  a  c  h  a  u  s  f  c  h  ü  f  f  e“,  die  einen  Erfatz  für  die  Lohnämter ­
  bilden  follten,  da  fie  ihre  Aufgaben  zum  Teil  übernahmen.  In  den
November-  und  Dezembertagen  kam  die  Vorlage  in  die  zweite  und  dritte  Lefung,
und  am  20.  Dezember  1911  wurde  das  Hausarbeitgefetz  im  Reichsgefetzblatt
veröffentlicht.
Lange  hat  es  gedauert,  bis  das  Gefetz  zuftande  kam.  Seit  1906  arbeitete
man  an  einer  umfaffenden  und  durchgreifenden  Regelung  der  Hausarbeit.  Was
fo  lange  gewährt  hat,  ift  es  nun  endlich  auch  gut?  Die  Frage  wird  verfchieden
beantwortet.  Allgemein  wird  bedauert,  und  auch  wir  bedauern  es  tief,  daß
das  kräftigfte  gefetzliche  Mittel,  das  Lohnamt,  keine  Annahme  fand.  Immerhin
geben  die  mannigfachen  neuen  Beftimmungen  uns  Hoffnung,  daß  manches  in
der  Hausarbeit  nun  beffer  wird.  Ideal  und  vollendet  aber  ift  diefe
Gefetzgebung  nicht,  und  darum  darf  fie  auch  nicht
als  abgefchloffen  gelten.
            
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