§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung 143
betreffende Vorfchriften aufgenommen. Als der Gefetzentwurf am 15. Februar
1910 in die erfte Lefung Kam, wurde von allen Seiten dem lebhaften Verlangen
Ausdruck gegeben, daß jetzt endlich unter allen Umftänden die gefetzliche Regelung
der Hausarbeit zuftande kommen müffe.
Die Vorlage wurde an eine Kommiffion verwiefen, die nach langer fleißiger
Arbeit mehrere wcfentliche Befferungen vornahm. Ein großer Teil der Kornmiffionsverhandlungen
drehte fich um die Lohnämter. Von verfchiedenen
Seiten und in verjehiedener Form waren Lohnämter mit rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung vorgefchlagen, wurden aber von den Regierungsvertretern
von Anfang bis zu Ende aufs fchärffte bekämpft. Von diefer Seite wurden fowohl
grundfätzliche Bedenken geäußert gegen ein ftaatliches Eingreifen in
die Lohnfeftfetzung, wie auch Zweifel über die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit
eines folchen Vorgehens. Schließlich wurde doch ein Zentrumsantrag
nach der erften Lefung der Kommiffion angenommen. Danach follte dem
Bundesrat die Vollmacht gegeben werden, paritätifch zufammengefetzte Lohnämter
einzurichten mit der Aufgabe, in folchen Hausinduftrien, die auffällig
niedere Löhne zahlen, Mindeftlöhne aufzuftellen; diefe follten dann durch die
Landesbehörden oder den Bundesrat als rechtsverbindlich für die Unternehmer
erklärt werden. Derfelbe Antrag fiel aber mit Stimmengleichheit in der zweiten
Lefung. Und fo kamen die Kommiffionsbefchlüffe vor das Plenum, ohne
eine Be|timmung über Lohnämter zu enthalten. Da nun die Regierung in ihrer
ablehnenden Haltung verharrte und da fich obendrein herausftellte, daß im
Plenum keine Mehrheit für Lohnämter vorhanden war, fo jehien es unnütz,
diefe abermals zu beantragen. Die bürgerlichen Parteien einigten fich mit
der Regierung auf die „F a c h a u s f c h ü f f e“, die einen Erfatz für die Lohnämter
bilden follten, da fie ihre Aufgaben zum Teil übernahmen. In den
November- und Dezembertagen kam die Vorlage in die zweite und dritte Lefung,
und am 20. Dezember 1911 wurde das Hausarbeitgefetz im Reichsgefetzblatt
veröffentlicht.
Lange hat es gedauert, bis das Gefetz zuftande kam. Seit 1906 arbeitete
man an einer umfaffenden und durchgreifenden Regelung der Hausarbeit. Was
fo lange gewährt hat, ift es nun endlich auch gut? Die Frage wird verfchieden
beantwortet. Allgemein wird bedauert, und auch wir bedauern es tief, daß
das kräftigfte gefetzliche Mittel, das Lohnamt, keine Annahme fand. Immerhin
geben die mannigfachen neuen Beftimmungen uns Hoffnung, daß manches in
der Hausarbeit nun beffer wird. Ideal und vollendet aber ift diefe
Gefetzgebung nicht, und darum darf fie auch nicht
als abgefchloffen gelten.