Full text : Die deutsche Hausindustrie

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§  5.  Rcformzielc  195

werbende  Kraft  ausübt,  kann  bei  dem  grojzen  Umfange  von  Waren  und  Arbeiten,
die  jene  Gemeinwefen  fortwährend  benötigen,  nicht  bezweifelt  werden.  Speziell ­
  auf  dem  Gebiete  der  Hausinduftrie  hat  die  englifche  Gefetzgebung  mit
Hilfe  der  Minimallohnklaufel  beffere  Verhältniffe  zu  fchaffen  gefucht  und
auch  gefchaffen. 1 )  Auf  Anregung  des  englifchen  Oberhaufes,  das  eine  Enquete
veranftaltet  hatte  über  Zwifchenmei  fterwefen  und  Heimarbeit,  fafzte  das  Unterhaus ­
  am  13.  Februar  1891  folgende  Refolution:  „Nach  Anficht  des  Haufes
fei  es  Pflicht  der  Regierung,  in  den  von  ihr  abgefchloffenen  Verträgen  Vorkehrung ­
  zu  treffen  gegen  jene  Übelftände,  welche  die  Enquete  des  Oberhaufes
aufgedeckt;  zu  diefem  Zwecke  hätte  die  Regierung  in  ihre  Verträge  Bedingungen
einzufchalten,  welche  den  aus  der  Weitervergebung  von  Arbeiten  an  Subunternehmer ­
  (Zwifchenmeifter)  erwachfenden  Nachteilen  Vorbeugen,  ferner  alle
Anftrengungen  zu  machen,  um  die  Zahlung  folcher  Löhne  zu  fichern,  welche
in  jedem  Gewerbe  für  tüchtige  Arbeiter  allgemein  gelten.“  Diefe  fogenannte
fair-wages-Refolution  hat  es  bewirkt,  dajz  insbefondere  die  ftaatlichen,  aber  auch
mehr  und  mehr  die  kommunalen  Behörden  bei  Vergebung  der  öffentlichen
Arbeiten  und  Herftellung  von  Waren  für  den  öffentlichen  Bedarf  auf  anftändige
Löhne  insbefondere  auch  der  Heimarbeiter  drangen,  dajz  die  in  der  V  e  r  1  a  g  sinduftrie
  beftehenden  Übelftände  von  feiten  der  Gemeinwefen ­
  bekämpft  wurden.
In  Deutfchland,  das  auf  diefem  Gebiete  fozialer  Fürforge  bisher  von  andern
Staaten  überflügelt  wurde,  wird  es  in  Zukunft  vielleicht  nun  auch  beffer.
Anläßlich  der  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes  nahm  der  Deutfche  Reichstag
am  22.  November  1911  eine  Refolution  an,  „den  Herrn  Reichskanzler
zu  erfuchen,  dahin  zu  wirken,  dajz  bei  Vergebung  von  öffentlichen  Lieferungen,
die  in  der  Hausarbeit  hergeftellt  werden,  an  erfter  Stelle  Berufsorganifationen
oder  Genoffenfchaften  von  Hausarbeitern  berückfichtigt  werden,  im  übrigen
folche  Gewerbetreibende,  welche  Gewähr  leiften,  dajz  den  mit  jenen  Lieferungen
befchäftigtcn  Hausarbeitern  folche  Löhne  gezahlt  werden,  die  von  den  genannten
Organifationen  oder  Genoffenfchaften  gezahlt  werden  oder  in  Tarifverträgen
zwifchen  Hausarbeiterorganifationen  und  Gewerbetreibenden  über  Arbeiten
gleicher  Art  vereinbart  find.“  2 )
1 )  Vgl.  0.  v.  Zwiedineck-Südenhorft,  Lohnpolitik  und  Lohntheorie  238  ff;
ferner  Schwiedland,  Ziele  und  Wege  189  ff.
2 )  Vgl.  die  Leitfätze  über  Submiffion  und  Heimarbeit,  nach  einem  Vortrage  von
Prof.  E.  Francke,  abgedruckt  in  der  „Heimarbeiterin“,  Juninummer  1909.

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