Full text: Die deutsche Hausindustrie

v 3Eä' 
§ 5. Rcformzielc 195 
werbende Kraft ausübt, kann bei dem grojzen Umfange von Waren und Arbeiten, 
die jene Gemeinwefen fortwährend benötigen, nicht bezweifelt werden. Spe 
ziell auf dem Gebiete der Hausinduftrie hat die englifche Gefetzgebung mit 
Hilfe der Minimallohnklaufel beffere Verhältniffe zu fchaffen gefucht und 
auch gefchaffen. 1 ) Auf Anregung des englifchen Oberhaufes, das eine Enquete 
veranftaltet hatte über Zwifchenmei fterwefen und Heimarbeit, fafzte das Unter 
haus am 13. Februar 1891 folgende Refolution: „Nach Anficht des Haufes 
fei es Pflicht der Regierung, in den von ihr abgefchloffenen Verträgen Vor 
kehrung zu treffen gegen jene Übelftände, welche die Enquete des Oberhaufes 
aufgedeckt; zu diefem Zwecke hätte die Regierung in ihre Verträge Bedingungen 
einzufchalten, welche den aus der Weitervergebung von Arbeiten an Subunter 
nehmer (Zwifchenmeifter) erwachfenden Nachteilen Vorbeugen, ferner alle 
Anftrengungen zu machen, um die Zahlung folcher Löhne zu fichern, welche 
in jedem Gewerbe für tüchtige Arbeiter allgemein gelten.“ Diefe fogenannte 
fair-wages-Refolution hat es bewirkt, dajz insbefondere die ftaatlichen, aber auch 
mehr und mehr die kommunalen Behörden bei Vergebung der öffentlichen 
Arbeiten und Herftellung von Waren für den öffentlichen Bedarf auf anftändige 
Löhne insbefondere auch der Heimarbeiter drangen, dajz die in der V e r 1 a g s- 
induftrie beftehenden Übelftände von feiten der Ge 
meinwefen bekämpft wurden. 
In Deutfchland, das auf diefem Gebiete fozialer Fürforge bisher von andern 
Staaten überflügelt wurde, wird es in Zukunft vielleicht nun auch beffer. 
Anläßlich der Beratung des Hausarbeitgefetzes nahm der Deutfche Reichstag 
am 22. November 1911 eine Refolution an, „den Herrn Reichskanzler 
zu erfuchen, dahin zu wirken, dajz bei Vergebung von öffentlichen Lieferungen, 
die in der Hausarbeit hergeftellt werden, an erfter Stelle Berufsorganifationen 
oder Genoffenfchaften von Hausarbeitern berückfichtigt werden, im übrigen 
folche Gewerbetreibende, welche Gewähr leiften, dajz den mit jenen Lieferungen 
befchäftigtcn Hausarbeitern folche Löhne gezahlt werden, die von den genannten 
Organifationen oder Genoffenfchaften gezahlt werden oder in Tarifverträgen 
zwifchen Hausarbeiterorganifationen und Gewerbetreibenden über Arbeiten 
gleicher Art vereinbart find.“ 2 ) 
1 ) Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie 238 ff; 
ferner Schwiedland, Ziele und Wege 189 ff. 
2 ) Vgl. die Leitfätze über Submiffion und Heimarbeit, nach einem Vortrage von 
Prof. E. Francke, abgedruckt in der „Heimarbeiterin“, Juninummer 1909. 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.