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§ 5. Rcformzielc 195
werbende Kraft ausübt, kann bei dem grojzen Umfange von Waren und Arbeiten,
die jene Gemeinwefen fortwährend benötigen, nicht bezweifelt werden. Spe
ziell auf dem Gebiete der Hausinduftrie hat die englifche Gefetzgebung mit
Hilfe der Minimallohnklaufel beffere Verhältniffe zu fchaffen gefucht und
auch gefchaffen. 1 ) Auf Anregung des englifchen Oberhaufes, das eine Enquete
veranftaltet hatte über Zwifchenmei fterwefen und Heimarbeit, fafzte das Unter
haus am 13. Februar 1891 folgende Refolution: „Nach Anficht des Haufes
fei es Pflicht der Regierung, in den von ihr abgefchloffenen Verträgen Vor
kehrung zu treffen gegen jene Übelftände, welche die Enquete des Oberhaufes
aufgedeckt; zu diefem Zwecke hätte die Regierung in ihre Verträge Bedingungen
einzufchalten, welche den aus der Weitervergebung von Arbeiten an Subunter
nehmer (Zwifchenmeifter) erwachfenden Nachteilen Vorbeugen, ferner alle
Anftrengungen zu machen, um die Zahlung folcher Löhne zu fichern, welche
in jedem Gewerbe für tüchtige Arbeiter allgemein gelten.“ Diefe fogenannte
fair-wages-Refolution hat es bewirkt, dajz insbefondere die ftaatlichen, aber auch
mehr und mehr die kommunalen Behörden bei Vergebung der öffentlichen
Arbeiten und Herftellung von Waren für den öffentlichen Bedarf auf anftändige
Löhne insbefondere auch der Heimarbeiter drangen, dajz die in der V e r 1 a g s-
induftrie beftehenden Übelftände von feiten der Ge
meinwefen bekämpft wurden.
In Deutfchland, das auf diefem Gebiete fozialer Fürforge bisher von andern
Staaten überflügelt wurde, wird es in Zukunft vielleicht nun auch beffer.
Anläßlich der Beratung des Hausarbeitgefetzes nahm der Deutfche Reichstag
am 22. November 1911 eine Refolution an, „den Herrn Reichskanzler
zu erfuchen, dahin zu wirken, dajz bei Vergebung von öffentlichen Lieferungen,
die in der Hausarbeit hergeftellt werden, an erfter Stelle Berufsorganifationen
oder Genoffenfchaften von Hausarbeitern berückfichtigt werden, im übrigen
folche Gewerbetreibende, welche Gewähr leiften, dajz den mit jenen Lieferungen
befchäftigtcn Hausarbeitern folche Löhne gezahlt werden, die von den genannten
Organifationen oder Genoffenfchaften gezahlt werden oder in Tarifverträgen
zwifchen Hausarbeiterorganifationen und Gewerbetreibenden über Arbeiten
gleicher Art vereinbart find.“ 2 )
1 ) Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie 238 ff;
ferner Schwiedland, Ziele und Wege 189 ff.
2 ) Vgl. die Leitfätze über Submiffion und Heimarbeit, nach einem Vortrage von
Prof. E. Francke, abgedruckt in der „Heimarbeiterin“, Juninummer 1909.
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