Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

Vereinigung  für  gejetzlichen  Arbeiterfchutz  hat  fich  mit  der  Frage  wiederholt
befchäftigt,  in  Luzern  1908,  in  Lugano  1910,  in  Zürich  1912,  und  hat  nunmehr
den  beteiligten  Regierungen  gegenüber  den  Wunfch  ausgefprochen,  dafz  zur
Erhaltung  der  Schiffchenftickereiinduftrie  das  Verbot  der  Nachtarbeit  in  den
Fabriken  und  eine  einheitliche  Arbeitszeit  in  der  Hausinduftrie  eingeführt
werde,  und  dafz  für  ftrenge  Einhaltung  der  gefetzlichen  Arbeitszeit  Fürforge
getragen  werde.  Im  Intereffe  der  alten  und  für  gewiffe  Landesteile  jo  überaus
wichtigen  Stickereiinduftrie  wäre  es  zu  wünfchen,  dafz  die  beteiligten  Staaten
nun  bald  zu  einer  Versündigung  gelangten.
Der  Staat  als  Gefetzgeber,  an  den  wir  unfere  Forderungen  richten,  wird
in  vielen  Dingen  langfam  und  nach  Überwindung  vieler  Bedenken  Vorgehen.
Aber  der  Staat  iftauch  der  gröjzte  Arbeitgeber.  Ganz  unbedenklich ­
  können  nun  Staat  und  überhaupt  öffentliche  Körperfchaften
auf  die  Löhne  günftig  einwirken  durch  vorbildliche  Entlohnung
der  hausinduftriellen  Arbeit,  in  foweit  Staat  und  Körperfchaft
  als  Konfumenten  und  Warenbefteller  auftret ­
  e  n.  Auch  Staat  und  Kommunen  find  Abnehmer  von  hausinduftriellen
Produkten,  oft  in  fehr  bedeutendem  Umfange.  Denken  wir  nur  an  die  vom
Militär  benötigten  Kieidungsftücke  und  Ausrüftungsgegenftände,  die  häufig
von  Unternehmern  geliefert  werden,  die  mit  Hilfe  von  Zwifchenmeiftern
und  Heimarbeitern,  und  darum  erftaunlich  billig  produzieren.  1  ft  es  doch  ein
ganz  gewöhnliches  Verfahren,  dafz  Staat  und  Kommune  auf  dem  Wege  der
Submiffion  ihre  Beftellungen  an  den  Unternehmer  vergeben,  der  Arbeiten
und  Waren  am  billigften  anbietet;  und  in  puncto  Billigkeit  hat  der  hausinduftrielle
Betrieb  begreiflicherweife  grojze  Vorzüge.
Es  befteht  alfo  die  Gefahr,  dafz  der  Staat  als  Grofzkonfument  die  Hausinduftrie ­
  noch  befördert  und  die  Löhne  in  ihr  noch  weiter  herabdrückt.  Seit
Jahren  haben  fich  nun  befonders  im  Auslande  (in  Belgien,  Holland,  Frankreich, ­
  England)  die  Behörden  zu  folgendem  Grundfatze  bekannt:  Wenn  Staat
oder  Kommune  Arbeiten  vergeben,  fo  haben  diefe  Gemeinwefen  dafür  zu  forgen,
  dafz  bei  folchen  öffentlichen  Arbeiten  angemeffene  Löhne  gezahlt  werden. 1 )
Die  Behörden  füllen  deshalb  ihre  Arbeiten  nur  unter  der  juriftifch  bindenden
Bedingung  vergeben,  dafz  der  Unternehmer  die  Löhne  unter  einen  beftimmten
Satz  nicht  herabdrücke.  Das  ift  die  fogenannte  Minimallohnklaufel,  die  fich
trotz  mancher  Schwierigkeiten  bewährt  hat.  Dafz  ein  folches  Vorgehen  von
Staat  und  Kommune  in  Wahrheit  ein  vorbildliches  wird  und  auf  weite  Kreife
*)  Vgl.  0.  v.  Zwiedineck-Südenhorft,  Lohnpolitik  und  Lohntheorie.
256—318.
            
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