Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  1.  Gewerk  vereine  203

auszahlten,  haben  wir  von  Auguft  bis  Dezember  monatlich  etwa  J600  M.
verausgabt.  Unfer  Prinzip,  durch  erftklaffige  Arbeit  die  Lohnverhält  niffe
der  Heimarbeiterinnen  zu  heben,  hat  nicht  nur  den  zum  Gewerkverein
gehörenden  Arbeiterinnen,  fondern  den  fämtlichen  Heimarbeiterinnen  unferer
Stadt  genützt,  indem  unfere  Arbeit  um  durchschnittlich  5  Prozent  höhere
Bewertung,  als  bisher  üblich,  fand.  Unfer  Bcftreben,  den  begehenden  Ausgabeftellen
  keine  Arbeit  zu  entziehen,  haben  wir  ohne  Mühe  durchführen
können,  weil  der  Schwerpunkt  von  uns  nicht  auf  die  Menge  der  Arbeit,  fondern
auf  Qualität  gelegt  wird.“  Die  unausgefetzten  Beftrebungen  um  Verfeinerung
der  Qualität  find  nicht  unfruchtbar  geblieben.  Die  Arbeitsaufträge  von  privater
Seite,  von  Behörden,  von  Krankenhäufern  und  andern  Anftalten  haben  fich
vermehrt.  Auf  der  Ausftellung  „Die  Frau  in  Haus  und  Beruf“,  die  Februar  1912
in  Berlin  ftattfand,  fanden  Heimarbeitsprodukte,  namentlich  aus  den  Betriebswerkftätten
  in  Berlin  und  Stolp,  Anerkennung  als  echte  Qualitätsarbeit.
Die  Leitung  des  Gewerkvereins  war  fich  von  vornherein  darüber  klar,
dajz  gerade  für  die  Heimarbeit  die  Selbfthilfe,  die  fich  infolge  der  Eigenart
des  Berufs  immer  nur  in  engen  Grenzen  bewegen  konnte,  nicht  ausreichen
würde,  fondern  durch  eine  kräftige  Staatshilfe  geftützt  werden  müffe.
Sie  ftelite  darum  eine  Reihe  von  Forderungen  an  die  Gefetzgebung  auf,  deren
Durchfetzung  durch  Petitionen  an  die  ge  fetzgebenden  Körperfchaften,  durch
Befprechung  mit  führenden  Perfönlichkeiten  und  durch  den  Nachdruck  der
öffentlichen  Meinung  erftrebt  wurde.  Das  vorgefchlagene  Mindeftprogramm
für  die  Gefetzgebung  enthielt  folgende  Punkte:
Ausdehnung  der  Invaliden-  und  Krankenverficherung  auf  die  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  durch  Bundesratsverordnung ­
  —  Hinterbliebenenverficherung  —  Einführung  von  Lohnbüchern
für  die  Hausgewerbetreibenden,  aus  denen  auch  der  an  die  Zwifchenmeifter
gezahlte  Lohn  erfichtlich  ift  —  Behördliche  Liftenführung  über  die  Hausgewerbetreibenden ­
  (Meldung  durch  die  Zwifchenmeifter  an  die  Gewerbeinfpektion)
—  Wohnungsinfpektion  durch  Wohnungsinfpektoren  —  Ausdehnung  der  Ge-■yyerbeinfpektion
  auf  das  Hausgewerbe  unter  entfprechender  Vermehrung
der  weiblichen  Beamten  —  Verbot  der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe  an  eine
Werkftattarbeiterin  —  Förderung  von  Tarifverträgen  mit  dem  Endziel  obligatorifcher
  Mindeftftücklohntarife,  die  nach  Bedarf  vor  Beginn  jeder  Saifon
zu  vereinbaren  find.
Da(z  die  Organifation  mit  ihrem  Programm  keinen  leeren  Zielen  nachjagte,
beweift  die  Tatfache,  dafz  die  meiften  der  aufgeftellten  Forderungen  im  wefentlichen
  erfüllt  find,  insbefondere  feit  der  neuen  Reichsverficherungsordnung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.