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Staatssieuer.
‘Einkommen A
Genossenschaftskapital ©. 1 eu u T1. 200,000
Zuschlagssteger 1.900. u ae Pr 200
Gemeindesteuer.
Liegenschaltenwert‘ .. 3. 5 Yu Fr. 2,600,000
Züuschlagssteueuer 3%. 0. TE Fr. 7,800
Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 8,000
Die Genossenschaft, der eine bessere Verwertung der Liegen-
schaften vorderhand unmöglich ist und die von Jahr zu Jahr
Defizite von 60—70,000 Fr. erleidet, müsste statt wie bisher Fr. 824
nach dem kantonsrätlichen Entwurf Fr. 8000 Steuer zahlen, einen
Betrag, den sie ohne diese willkürliche Ausnahmbestimmung erst
bei einer Dividende von mindestens 60 °o zu bezahlen hätte.
Und nun noch folgendes Kuriosium, zu dem die Inkonsequenz
des Gesetzesentwurfs führt. Ein Brand verwandelt das alte Neumühle-
areal in „unüberbaute Grundstücke, die im Verhältnis zum Ver-
kehrswert keinen namhaften Ertrag abwerfen“. Jetzt, wo das Areal
überhaupt nichts mehr einträgt, hat man nach $12 des Entwurfes
die Möglichkeit, die gewöhnliche Staatssteuer fallen zu lassen und
statt der Fr. 200, wie sie oben berechnet sind, 2 °/oo des Verkehrswertes
= Fr. 5,200, mit der Gemeindesteuer zusammen Fr. 13,000.
Die Bebauung des Areals ist der Genossenschaft vor der
Verlegung des Schlachthauses und der Hebung einer Reihe von
Hindernissen, denen gegenüber sie machtlos ist, durchaus unmög-
lich. Und da bringt der $12 den Widersinn zu Stande, dass der
Genossenschaft, weil sie auch der letzten Einnahmen aus der
Liegenschaft verlustig geht, statt Fr. 200 das 26 fache, Fr. 5200,
abgepresst wird.
Welche Gründe mögen wohl die Veranlassung gegeben
haben, solche dem Geiste des ganzen Gesetzes widersprechende
Bestimmungen aufzunehmen ?
Hinsichtlich $ 94 wird man nicht fehlgehen in der Annahme,
dass die alternative Besteuerung einzig des fiskalischen