fullscreen: Steuerreform im Kanton Zürich

  
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Staatssieuer. 
‘Einkommen A 
Genossenschaftskapital ©. 1 eu u T1. 200,000 
Zuschlagssteger 1.900. u ae Pr 200 
Gemeindesteuer. 
Liegenschaltenwert‘ .. 3. 5 Yu Fr. 2,600,000 
Züuschlagssteueuer 3%. 0. TE Fr. 7,800 
Staats- und Gemeindesteuern Total Fr. 8,000 
Die Genossenschaft, der eine bessere Verwertung der Liegen- 
schaften vorderhand unmöglich ist und die von Jahr zu Jahr 
Defizite von 60—70,000 Fr. erleidet, müsste statt wie bisher Fr. 824 
nach dem kantonsrätlichen Entwurf Fr. 8000 Steuer zahlen, einen 
Betrag, den sie ohne diese willkürliche Ausnahmbestimmung erst 
bei einer Dividende von mindestens 60 °o zu bezahlen hätte. 
Und nun noch folgendes Kuriosium, zu dem die Inkonsequenz 
des Gesetzesentwurfs führt. Ein Brand verwandelt das alte Neumühle- 
areal in „unüberbaute Grundstücke, die im Verhältnis zum Ver- 
kehrswert keinen namhaften Ertrag abwerfen“. Jetzt, wo das Areal 
überhaupt nichts mehr einträgt, hat man nach $12 des Entwurfes 
die Möglichkeit, die gewöhnliche Staatssteuer fallen zu lassen und 
statt der Fr. 200, wie sie oben berechnet sind, 2 °/oo des Verkehrswertes 
= Fr. 5,200, mit der Gemeindesteuer zusammen Fr. 13,000. 
Die Bebauung des Areals ist der Genossenschaft vor der 
Verlegung des Schlachthauses und der Hebung einer Reihe von 
Hindernissen, denen gegenüber sie machtlos ist, durchaus unmög- 
lich. Und da bringt der $12 den Widersinn zu Stande, dass der 
Genossenschaft, weil sie auch der letzten Einnahmen aus der 
Liegenschaft verlustig geht, statt Fr. 200 das 26 fache, Fr. 5200, 
abgepresst wird. 
Welche Gründe mögen wohl die Veranlassung gegeben 
haben, solche dem Geiste des ganzen Gesetzes widersprechende 
Bestimmungen aufzunehmen ? 
Hinsichtlich $ 94 wird man nicht fehlgehen in der Annahme, 
dass die alternative Besteuerung einzig des fiskalischen 
 
	        
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