Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
271 
Anlage VI 
Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Lohnbücher 
für die Kleider- und Wäfchekonfektion 
Vom 14. Februar 1913 
Auf Grund der §§ 114 a, 114 b GO hat der Bundesrat befchloffen: 
§ 1. Für die Betriebe der Kleider- und Wäfchekonfektion wird die Führung von 
Lohnbüchern vorgefchrieben. 
Zur Kleider- und Wäfchekonfektion gehören alle Betriebe, in denen die Anferti 
gung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hofen, Weftcn, 
Mänteln u. dgl.), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen u. dgl.), 
fowie von weijzer oder bunter Wäfche im grofzen erfolgt. Anfertigung oder Bearbei 
tung im grofzen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe felbft nur eine 
befchränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der 
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Maffen herftellen läfzt. 
§ 2. Für die ausfchliefziich gegen Zeitlohn in der Arbeitsftätte des Arbeitgebers 
befchäftigten Arbeiter bedarf es unbefchadet der Vorfchrift im § 134 Abf. 2 GO der 
Führung eines Lohnbuches nicht. 
§ 3. Die Lohnbücher müffen Namen, Firma und Niederlaffungsort des Arbeit 
gebers fowie Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten. 
Den Arbeitern ftehen diejenigen Perfonen gleich, welche für beftimmte Gewerbe 
treibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher 
Erzeugniffe befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe 
felbft befchaffen (§ 119 b GO). 
ln die Lohnbücher find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten 
Betriebsbeamten einzutragen: 
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei 
Akkordarbeit die Stückzahl; 
2. die Lohnfätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten; 
4. der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 
5 der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 
ö. der Tag der Lohnzahlung: 
7. die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung, fofern Koft und 
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden foll (§ 114 a Abf. 1, 
2 GO). 
Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf die übertragenen 
Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen (§ 114 a Abf. 3 GO). 
§ 4- Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal verfehen fein, welches 
den Inhaber des Lohnbuchs günftig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leitungen des Arbeiters 
und fonftige durch diefe Bekanntmachung nicht vorgefehene Eintragungen oder Ver 
merke in oder an dem Lohnbuch find unzuläffig. 
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen bevollmäch 
tigten Betriebsbeamten ift unterfagt, die Lohnbücher mit Merkmalen zu verfehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Lohnbuchs 
nicht erfichtlichen Weife zu kennzeichnen (§ 114 a Abf. 4 GO). 
§ 5. Die Lohnbücher müffen für die nach § 3 Abf. 3 vorgefchriebenen Eintragungen 
gefonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abf. 4 zugelaffenen weitern Eintragungen 
find, wenn folche Eintragungen erfolgen follen, befondere Spalten vorzufehen.
	        
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