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Anlagen
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Anlage VI
Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Lohnbücher
für die Kleider- und Wäfchekonfektion
Vom 14. Februar 1913
Auf Grund der §§ 114 a, 114 b GO hat der Bundesrat befchloffen:
§ 1. Für die Betriebe der Kleider- und Wäfchekonfektion wird die Führung von
Lohnbüchern vorgefchrieben.
Zur Kleider- und Wäfchekonfektion gehören alle Betriebe, in denen die Anferti
gung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hofen, Weftcn,
Mänteln u. dgl.), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen u. dgl.),
fowie von weijzer oder bunter Wäfche im grofzen erfolgt. Anfertigung oder Bearbei
tung im grofzen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe felbft nur eine
befchränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Maffen herftellen läfzt.
§ 2. Für die ausfchliefziich gegen Zeitlohn in der Arbeitsftätte des Arbeitgebers
befchäftigten Arbeiter bedarf es unbefchadet der Vorfchrift im § 134 Abf. 2 GO der
Führung eines Lohnbuches nicht.
§ 3. Die Lohnbücher müffen Namen, Firma und Niederlaffungsort des Arbeit
gebers fowie Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten.
Den Arbeitern ftehen diejenigen Perfonen gleich, welche für beftimmte Gewerbe
treibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher
Erzeugniffe befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe
felbft befchaffen (§ 119 b GO).
ln die Lohnbücher find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Betriebsbeamten einzutragen:
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei
Akkordarbeit die Stückzahl;
2. die Lohnfätze;
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten;
4. der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit;
5 der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge;
ö. der Tag der Lohnzahlung:
7. die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung, fofern Koft und
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden foll (§ 114 a Abf. 1,
2 GO).
Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf die übertragenen
Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen (§ 114 a Abf. 3 GO).
§ 4- Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal verfehen fein, welches
den Inhaber des Lohnbuchs günftig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leitungen des Arbeiters
und fonftige durch diefe Bekanntmachung nicht vorgefehene Eintragungen oder Ver
merke in oder an dem Lohnbuch find unzuläffig.
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen bevollmäch
tigten Betriebsbeamten ift unterfagt, die Lohnbücher mit Merkmalen zu verfehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Lohnbuchs
nicht erfichtlichen Weife zu kennzeichnen (§ 114 a Abf. 4 GO).
§ 5. Die Lohnbücher müffen für die nach § 3 Abf. 3 vorgefchriebenen Eintragungen
gefonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abf. 4 zugelaffenen weitern Eintragungen
find, wenn folche Eintragungen erfolgen follen, befondere Spalten vorzufehen.