An'agen
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Im allgemeinen wird der Befitz der Abfchriften für die Ortspolizeibehörden nicht
von der gleichen Bedeutung wie für die Gewerbeinfpektoren fein. Soweit dies
gleichwohl der Fall ift, kann durch die Polizeiverordnung auch die Einreichung
je einer Abfchrift an die Ortspolizeibehörde und den Gewerbeinfpektor vorgefehen
werden.
28. Ergibt fich aus den Verzeichniffen, dajz Hausarbeiter, Zwifchenmeifter oder
Ausgeber in einem andern Bezirke des Staatsgebiets befchäftigt werden, fo hat die
Ortspolizeibehörde zwecks tuniiehft voliftändiger Erfaffung der Hausarbeiter und
zur Erleichterung der Kontrolle über die Durchführung des § 13 des Gefetzes
die Namen diefer Perfonen unter Angabe der Betriebsftätte der zuftändigen Orts
polizeibehörde mitzuteilen. Diefe hat fie zur Kenntnis des Gewerbeinfpektors zu
bringen.
29- Die Gewerbein fpektoren haben für ihre Akten aus den ihnen vorgelegten
{§ 13 Abf. I Nr. 1) Verzeichniffen die erforderlichen Auszüge zu fertigen und fie eben-
fo wie die eingereichten Verzeichnisabfchriften und die ihnen gemä|z Nr. 28 diefer
Anweifung überfandten Mitteilungen für die einzelnen Gewerbezweige gefondert
aufzubewahren.
Für folche Hausarbeitszweige, welche wegen der aus der Art der Befchäftigung
fich ergebenden Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit (§ 6 des Gefetzes)
die befondere Überwachung durch die Gewerbeauffichtsbeamten erfordern, werden
Katafter der im Gcwerbeinfpektionsbezirke belegenen Hausarbeiterbetriebe nicht wohl
•entbehrt werden können. Inwieweit folche zu führen und wie fie einzurichten find,
bleibt bis auf weiteres der Anordnung des Regierungs- und Gewerberats Vorbehalten.
A u f f i c h t (§ 17)
30. Die Aufficht über die Ausführung der Vorfchriften:
a) des § 5 des Gefetzes wegen Vermeidung ungerechtfertigter Zeitverfäumnis
für die Hausarbeiter bei der Empfangnahme oder Ablieferung der Arbeit,
b) des § 6 Abf. 1 des Gefetzes wegen Vermeidung von Gefahren für Leben, Gefund
heit oder Sittlichkeit infolge der Art der Befchäftigung
wird von den Gewerbeauffichtsbeamten wahrgenommen. Die Ortspolizeibehörden
find jedoch verpflichtet, auf ihr Erfuchen Nachrevifionen über die Ausführung
der von den Gewerbeinfpektoren erlaffenen polizeilichen Verfügungen vorzu
nehmen.
31. Die Aufficht über die Vorfchriften des § 12 des Gefetzes wegen der der Orts
polizeibehörde zu erftattenden Anzeige wird von den Ortspolizeibchörden wahr
genommen.
32. Im übrigen wird die Aufficht über die Ausführung des Gefetzes von den Orts
polizeibehörden und den Gewerbeauffichtsbeamten ausgeübt. Dabei ift, foweit gemäjz
§ 15 des Gefetzes für einzelne Gewerbezweige die Verpflichtung vorgefchrieben ift,
dafz fich die Gewerbetreibenden (auch Zweigftellenleiter und Zwifchenmeifter) und
Ausgeber über die Einrichtung und den Betrieb der Werkftätten perfönlich oder
durch Beauftragte unterrichten, befonders darauf zu achten, ob diefer Verpflichtung
genügt ift.
33. Die Gewerbeauffichtsbeamten haben die von ihnen ausgeführten Revifionen
in das Revifions-Notizbuch einzutragen, das von ihnen nach Nr. III 6 der Vorfchriften
für den innern Dienft der Gewerbeinfpektionen vom 3. Juni 1901 zu führen ift. In
wieweit über die von den Gewerbeauffichtsbeamten ausgeführten Revifionen auch
Vermerke in das nach Nr. 29 Abf. 2 diefer Anweifung zu führende Katafter aufzu-
nehmen find, bleibt bis auf weiteres gleichfalls der Anordnung des Regierungs- und
«Gewerberats Vorbehalten.