Full text : Die deutsche Hausindustrie

An'agen

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Im  allgemeinen  wird  der  Befitz  der  Abfchriften  für  die  Ortspolizeibehörden  nicht
von  der  gleichen  Bedeutung  wie  für  die  Gewerbeinfpektoren  fein.  Soweit  dies
gleichwohl  der  Fall  ift,  kann  durch  die  Polizeiverordnung  auch  die  Einreichung
je  einer  Abfchrift  an  die  Ortspolizeibehörde  und  den  Gewerbeinfpektor  vorgefehen
werden.
28.  Ergibt  fich  aus  den  Verzeichniffen,  dajz  Hausarbeiter,  Zwifchenmeifter  oder
Ausgeber  in  einem  andern  Bezirke  des  Staatsgebiets  befchäftigt  werden,  fo  hat  die
Ortspolizeibehörde  zwecks  tuniiehft  voliftändiger  Erfaffung  der  Hausarbeiter  und
zur  Erleichterung  der  Kontrolle  über  die  Durchführung  des  §  13  des  Gefetzes
die  Namen  diefer  Perfonen  unter  Angabe  der  Betriebsftätte  der  zuftändigen  Ortspolizeibehörde ­
  mitzuteilen.  Diefe  hat  fie  zur  Kenntnis  des  Gewerbeinfpektors  zu
bringen.
29-  Die  Gewerbein  fpektoren  haben  für  ihre  Akten  aus  den  ihnen  vorgelegten
{§  13  Abf.  I  Nr.  1)  Verzeichniffen  die  erforderlichen  Auszüge  zu  fertigen  und  fie  ebenfo
  wie  die  eingereichten  Verzeichnisabfchriften  und  die  ihnen  gemä|z  Nr.  28  diefer
Anweifung  überfandten  Mitteilungen  für  die  einzelnen  Gewerbezweige  gefondert
aufzubewahren.
Für  folche  Hausarbeitszweige,  welche  wegen  der  aus  der  Art  der  Befchäftigung
fich  ergebenden  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  (§  6  des  Gefetzes)
die  befondere  Überwachung  durch  die  Gewerbeauffichtsbeamten  erfordern,  werden
Katafter  der  im  Gcwerbeinfpektionsbezirke  belegenen  Hausarbeiterbetriebe  nicht  wohl
•entbehrt  werden  können.  Inwieweit  folche  zu  führen  und  wie  fie  einzurichten  find,
bleibt  bis  auf  weiteres  der  Anordnung  des  Regierungs-  und  Gewerberats  Vorbehalten.
A  u  f  f  i  c  h  t  (§  17)
30.  Die  Aufficht  über  die  Ausführung  der  Vorfchriften:
a)  des  §  5  des  Gefetzes  wegen  Vermeidung  ungerechtfertigter  Zeitverfäumnis
für  die  Hausarbeiter  bei  der  Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Arbeit,
b)  des  §  6  Abf.  1  des  Gefetzes  wegen  Vermeidung  von  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit ­
  oder  Sittlichkeit  infolge  der  Art  der  Befchäftigung
wird  von  den  Gewerbeauffichtsbeamten  wahrgenommen.  Die  Ortspolizeibehörden
find  jedoch  verpflichtet,  auf  ihr  Erfuchen  Nachrevifionen  über  die  Ausführung
der  von  den  Gewerbeinfpektoren  erlaffenen  polizeilichen  Verfügungen  vorzunehmen. ­

31.  Die  Aufficht  über  die  Vorfchriften  des  §  12  des  Gefetzes  wegen  der  der  Ortspolizeibehörde ­
  zu  erftattenden  Anzeige  wird  von  den  Ortspolizeibchörden  wahrgenommen. ­

32.  Im  übrigen  wird  die  Aufficht  über  die  Ausführung  des  Gefetzes  von  den  Ortspolizeibehörden ­
  und  den  Gewerbeauffichtsbeamten  ausgeübt.  Dabei  ift,  foweit  gemäjz
§  15  des  Gefetzes  für  einzelne  Gewerbezweige  die  Verpflichtung  vorgefchrieben  ift,
dafz  fich  die  Gewerbetreibenden  (auch  Zweigftellenleiter  und  Zwifchenmeifter)  und
Ausgeber  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Werkftätten  perfönlich  oder
durch  Beauftragte  unterrichten,  befonders  darauf  zu  achten,  ob  diefer  Verpflichtung
genügt  ift.
33.  Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  die  von  ihnen  ausgeführten  Revifionen
in  das  Revifions-Notizbuch  einzutragen,  das  von  ihnen  nach  Nr.  III  6  der  Vorfchriften
für  den  innern  Dienft  der  Gewerbeinfpektionen  vom  3.  Juni  1901  zu  führen  ift.  Inwieweit ­
  über  die  von  den  Gewerbeauffichtsbeamten  ausgeführten  Revifionen  auch
Vermerke  in  das  nach  Nr.  29  Abf.  2  diefer  Anweifung  zu  führende  Katafter  aufzunehmen
  find,  bleibt  bis  auf  weiteres  gleichfalls  der  Anordnung  des  Regierungs-  und
«Gewerberats  Vorbehalten.
            
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