Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Anlage  VII
Auszug  aus  dem  Reichsgejetz  betreffend  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903
(RGBl  1903,  113  ff)
I.  Einleitende  Beftimmungen
§  1
Auf  die  Befchäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche  im  Sinne
der  Gewerbeordnung  anzufehcn  find,  finden  neben  den  beftehenden  reichsgefetzlichen
Vorfchriften  die  folgenden  Beftimmungen  Anwendung,  und  zwar  auf  die  Befchäftigung
  fremder  Kinder  die  §§  4  —  II.  auf  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  die  §§  12
bis  17.
§  2
Kinder  im  Sinne  diefes  Gefetzes
Ais  Kinder  im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  Knaben  und  Mädchen  unter  13  Jahren
fowie  folche  Knaben  und  Mädchen  über  13  Jahren,  welche  noch  zum  Befuche  der
Volksfchule  verpflichtet  find.
§  3
Eigne,  fremde  Kinder.
I.  Im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  als  eigne  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  fie  befchäftigt,  oder  mit  deffen  Ehegatten
bis  zum  dritten  Grade  verwandt  find,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  fie  befchäftigt,  oder  deffen  Ehegatten
an  Kindes  Statt  angenommen  oder  bevormundet  find,
3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  fie  zugleich  mit  Kindern  der  unter  1  oder  2
bezeichneten  Art  befchäftigt,  zur  gefetzlichen  Zwangserziehung  (Fürforgeerziehung)
  überwiefen  find,
fofern  die  Kinder  zu  dem  Hausftande  desjenigen  gehören,  welcher  fie  befchäftigt.
II.  Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigne  Kinder  anzufehen  find,  gelten  als
fremde  Kinder.
III.  Die  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  gelten  auch  für  die
Befchäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte  einer  Perfon,
zu  der  fie  in  einem  der  im  Abf.  1  bezeichneten  Verhältniffe  ftehen  und  zu  deren  Hausftande
  fie  gehören,  für  Dritte  befchäftigt  werden.
II.  Befchäftigung  fremder  Kinder
„  §  5
Befchäftigung  im  Betriebe  von  Werkftätten,  im  Handelsgcwerbe  und  in  Verkehrsgewerben ­

I.  Im  Betriebe  von  Werkftätten  (§  18),  in  denen  die  Befchäftigung  von  Kindern
nicht  nach  §  4  verboten  ift,  im  liandelsgewerbe  (§  105  b  Abf.  2,  3  GO)  und  in  Verkehrsgewerben ­
  (§  105  i  Abf.  1  a.  a.  0.)  dürfen  Kinder  unter  12  Jahren  nicht  befchäftigt
werden.
II.  Die  Befchäftigung  von  Kindern  über  12  Jahren  darf  nicht  in  der  Zeit  zwifchen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  ftattfinden.
Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während  der  von  der  zuftändigen  Behörde
beftimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier  Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

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