Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

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Anlage  VI
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  betreffend  Lohnbücher
für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion
Vom  14.  Februar  1913
Auf  Grund  der  §§  114  a,  114  b  GO  hat  der  Bundesrat  befchloffen:
§  1.  Für  die  Betriebe  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  wird  die  Führung  von
Lohnbüchern  vorgefchrieben.
Zur  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  gehören  alle  Betriebe,  in  denen  die  Anfertigung ­
  oder  Bearbeitung  von  Männer-  und  Knabenkleidern  (Röcken,  Hofen,  Weftcn,
Mänteln  u.  dgl.),  Frauen-  und  Kinderkleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Umhängen  u.  dgl.),
fowie  von  weijzer  oder  bunter  Wäfche  im  grofzen  erfolgt.  Anfertigung  oder  Bearbeitung ­
  im  grofzen  liegt  auch  vor,  wenn  zwar  in  dem  einzelnen  Betriebe  felbft  nur  eine
befchränkte  Stückzahl  der  Ware  angefertigt  oder  bearbeitet  wird,  wenn  jedoch  der
Unternehmer,  für  den  der  Betrieb  arbeitet,  die  Ware  in  Maffen  herftellen  läfzt.
§  2.  Für  die  ausfchliefziich  gegen  Zeitlohn  in  der  Arbeitsftätte  des  Arbeitgebers
befchäftigten  Arbeiter  bedarf  es  unbefchadet  der  Vorfchrift  im  §  134  Abf.  2  GO  der
Führung  eines  Lohnbuches  nicht.
§  3.  Die  Lohnbücher  müffen  Namen,  Firma  und  Niederlaffungsort  des  Arbeitgebers ­
  fowie  Namen  und  Wohnort  des  Arbeiters  enthalten.
Den  Arbeitern  ftehen  diejenigen  Perfonen  gleich,  welche  für  beftimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung  gewerblicher
Erzeugniffe  befchäftigt  find,  und  zwar  auch  dann,  wenn  fie  die  Roh-  und  Hilfsftoffe
felbft  befchaffen  (§  119  b  GO).
ln  die  Lohnbücher  find  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
Betriebsbeamten  einzutragen:
1.  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,  bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl;
2.  die  Lohnfätze;
3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  Arbeiten;
4.  der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang  der  abgelieferten  Arbeit;
5  der  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen  Abzüge;
ö.  der  Tag  der  Lohnzahlung:
7.  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung,  fofern  Koft  und
Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt  werden  foll  (§  114  a  Abf.  1,
2  GO).
Im  übrigen  find  noch  folche  Eintragungen  zuläffig,  welche  fich  auf  die  übertragenen
Arbeiten  und  die  dafür  vereinbarten  oder  gezahlten  Löhne  beziehen  (§  114  a  Abf.  3  GO).
§  4-  Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  verfehen  fein,  welches
den  Inhaber  des  Lohnbuchs  günftig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.
Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leitungen  des  Arbeiters
und  fonftige  durch  diefe  Bekanntmachung  nicht  vorgefehene  Eintragungen  oder  Vermerke ­
  in  oder  an  dem  Lohnbuch  find  unzuläffig.
Den  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  zur  Vornahme  der  Eintragungen  bevollmächtigten ­
  Betriebsbeamten  ift  unterfagt,  die  Lohnbücher  mit  Merkmalen  zu  verfehen,
welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaute  des  Lohnbuchs
nicht  erfichtlichen  Weife  zu  kennzeichnen  (§  114  a  Abf.  4  GO).
§  5.  Die  Lohnbücher  müffen  für  die  nach  §  3  Abf.  3  vorgefchriebenen  Eintragungen
gefonderte  Spalten  haben.  Für  die  nach  §  3  Abf.  4  zugelaffenen  weitern  Eintragungen
find,  wenn  folche  Eintragungen  erfolgen  follen,  befondere  Spalten  vorzufehen.
            
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