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Anlagen
ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufc zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
§ 9
Sonntagsruhe
I. An Sonn- und Fefttagen (§ 105 a Abf. 2 GO) dürfen Kinder nicht befchäftigt
werden.
II. Für die öffentlichen theatralifchen Vorftellungen und fonftigcn öffentlichen
Schau ftellungen bewendet es auch an Sonn, und Fefttagen bei den Beftimmungen
des § 6.
III. Für das Austragen von Waren fowie für fonftige Botengänge bewendet es
bei den Beftimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und Fefttagen die Befchäftigung
die Dauer von zwei Stunden nicht überfchreiten und fich nicht über 1 Uhr nach
mittags erftrecken; auch darf fie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienftes und während desfeiben ftattfinden.
§ 10
Anzeige
I. Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der
Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche Anzeige zu machen. In der
Anzeige find die Betriebsftättc des Arbeitgebers fowie die Art des Betriebs anzugeben.
II. Die Beftimmung des Abf. ! findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche
Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen.
§ II
Arbeitskarte
I. Die Befchäftigung eines Kindes ift nicht geftattet, wenn dem Arbeitgeber nicht
zuvor für dasfelbe eine Arbeitskarte eingehändigt ift. Diefe Beftimmung findet keine
Anwendung auf eine blofz gelegentliche Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen.
II. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zuftimmung des gefetzlichen
Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind
zuletzt feinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, koften- und ftempelfrei ausge-
ftellt; ift die Erklärung des gefetzlichen Vertreters nicht zu befchaffen, fo kann die
Gemeindebehörde die Zuftimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag
und Jahr der Geburt des Kindes fowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des
gefetzlichen Vertreters zu enthalten.
III. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen
vorzulegen und nach rechtmäßiger Löfung des Arbeitsverhältniffes dem gefetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen. Ift die Wohnung des gefetzlichen Vertreters nicht
zu ermitteln, fo erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abf. 2 bezeichnete
Ortspolizeibehörde.
IV. Die Beftimmung des § 4 des Gewerbegerichtsgefetzes vom 29- September
1901 (RGBl 353) über die Zuftändigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin-
fichtlich der Arbeitsbücher finden entfprechende Anwendung.
III. Befchäftigung eigner Kinder
§ 12
Verbotene Befchäftigungsarten
In Betrieben, in denen gemäß den Beftimmungen des § 4 fremde Kinder nicht
befchäftigt werden dürfen, fowie in Werkftätten, in welchen durch elementare Kraft
(Dampf, Wind, Waffer, Gas, Luft, Elektrizität ufw.) bewegte Triebwerke nicht bloß