Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufc zu gewähren. Am Nachmittage 
darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 
§ 9 
Sonntagsruhe 
I. An Sonn- und Fefttagen (§ 105 a Abf. 2 GO) dürfen Kinder nicht befchäftigt 
werden. 
II. Für die öffentlichen theatralifchen Vorftellungen und fonftigcn öffentlichen 
Schau ftellungen bewendet es auch an Sonn, und Fefttagen bei den Beftimmungen 
des § 6. 
III. Für das Austragen von Waren fowie für fonftige Botengänge bewendet es 
bei den Beftimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und Fefttagen die Befchäftigung 
die Dauer von zwei Stunden nicht überfchreiten und fich nicht über 1 Uhr nach 
mittags erftrecken; auch darf fie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des 
Hauptgottesdienftes und während desfeiben ftattfinden. 
§ 10 
Anzeige 
I. Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der 
Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige find die Betriebsftättc des Arbeitgebers fowie die Art des Betriebs anzugeben. 
II. Die Beftimmung des Abf. ! findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche 
Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen. 
§ II 
Arbeitskarte 
I. Die Befchäftigung eines Kindes ift nicht geftattet, wenn dem Arbeitgeber nicht 
zuvor für dasfelbe eine Arbeitskarte eingehändigt ift. Diefe Beftimmung findet keine 
Anwendung auf eine blofz gelegentliche Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen. 
II. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zuftimmung des gefetzlichen 
Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind 
zuletzt feinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, koften- und ftempelfrei ausge- 
ftellt; ift die Erklärung des gefetzlichen Vertreters nicht zu befchaffen, fo kann die 
Gemeindebehörde die Zuftimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag 
und Jahr der Geburt des Kindes fowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des 
gefetzlichen Vertreters zu enthalten. 
III. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen 
vorzulegen und nach rechtmäßiger Löfung des Arbeitsverhältniffes dem gefetzlichen 
Vertreter wieder auszuhändigen. Ift die Wohnung des gefetzlichen Vertreters nicht 
zu ermitteln, fo erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abf. 2 bezeichnete 
Ortspolizeibehörde. 
IV. Die Beftimmung des § 4 des Gewerbegerichtsgefetzes vom 29- September 
1901 (RGBl 353) über die Zuftändigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin- 
fichtlich der Arbeitsbücher finden entfprechende Anwendung. 
III. Befchäftigung eigner Kinder 
§ 12 
Verbotene Befchäftigungsarten 
In Betrieben, in denen gemäß den Beftimmungen des § 4 fremde Kinder nicht 
befchäftigt werden dürfen, fowie in Werkftätten, in welchen durch elementare Kraft 
(Dampf, Wind, Waffer, Gas, Luft, Elektrizität ufw.) bewegte Triebwerke nicht bloß
	        
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