Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  ift  auch  die  Befchäftigung  eigner  Kinder
unterfagt.
§  13
Befchäftigung  im  Betriebe  von  Werkftätten,  im  Handelsgewerbc  und  in  Verkehrsgewerben ­

I.  Im  Betriebe  von  Werkftätten,  in  denen  die  Befchäftigung  von  Kindern  nicht
nach  §  12  verboten  ift,  im  Handelsgewerbc  und  in  Verkehrsgewerben  dürfen  eigne
Kinder  unter  10  Jahren  überhaupt  nicht,  eigne  Kinder  über  10  Jahren  nicht  in  der  Zeit
zwifchen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte
befchäftigt  werden.  Um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zweiftündige  Paufe
zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Befchäftigung  erft  eine  Stunde  nach  beendetem
Unterrichte  beginnen.
II.  Eigne  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte  einer
Perfon,  zu  der  fie  in  einem  der  im  §  3  Abf.  1  bezeichneten  Verhältniffe  ftehen,  für
Dritte  nicht  befchäftigt  werden.
III.  An  Sonn-  und  Fefttagen  dürfen  auch  eigne  Kinder  im  Betriebe  von  Werkftätten ­
  und  im  Handelsgewerbe  fowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  befchäftigt  werden.
§  14
Befondere  Befugniffe  des  Bundesrats
I.  Der  Bundesrat  ift  ermächtigt,  für  die  erften  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
diefes  Gefetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkftätten,  in  denen  durch
elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  nicht  blo|z  vorübergehend  zur  Verwendung
kommen,  und  der  im  §  13  Abf.  1  bezeichneten  Werkftätten  Ausnahmen  von  den
dafelbft  vorgefehenen  Beftimmungen  zuzulaffen.
II.  Nach  Ablauf  diefer  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  12
bezeichneten  Werkftätten  mit  Motorbetrieb  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  nach
Maßgabe  der  Beftimmungen  im  §  13  Abf.  I  unter  der  Bedingung  geftatten,  da(z  die
Kinder  nicht  an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Mafchinen  befchäftigt  werden  dürfen.
Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  13  Abf.  I  bezeichneten  Werkftätten ­
  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Befchäftigung  von  Kindern  unter  10  Jahren
zulaffen,  fofern  die  Kinder  mit  befonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemeffenen
Arbeiten  befchäftigt  werden;  die  Befchäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwifchen  8  Uhr
abends  und  8  Uhr  morgens  ftattfinden;  um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens
zweiftündige  Paufe  zu  gewähren,  am  Nachmittage  darf  die  Befchäftigung  erft  eine
Stunde  nach  beendetem  Unterricht  beginnen.  Die  Ausnahmebeftimmungen  können
allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  crlaffcn  werden.
IV.  Gemeinfame  Beftimmungen
-»  §  18
Werkftätten  im  Sinne  diefes  Gefetzes
Als  Werkftätten  gelten  neben  den  Werkftätten  im  Sinne  des  §  105  b  Abf.  1  GO
auch  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche ­
  Arbeit  verrichtet  wird,  fowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitsftellen.
§  19
Abweichungen  von  der  gefetzlichen  Zeit
Beträgt  der  Unterfchied  zwifchen  der  gefetzlichen  Zeit  und  der  Ortszeit  mehr
als  eine  Viertelftunde,  fo  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bezüglich  der  in  diefem
Gefetze  vorgefehenen  Beftimmungen  über  Anfang  und  Ende  der  zuläffigen  täglichen
            
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