Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zweiftündige  Paufc  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Befchäftigung  erft  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
§  9
Sonntagsruhe
I.  An  Sonn-  und  Fefttagen  (§  105  a  Abf.  2  GO)  dürfen  Kinder  nicht  befchäftigt
werden.
II.  Für  die  öffentlichen  theatralifchen  Vorftellungen  und  fonftigcn  öffentlichen
Schau  ftellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn,  und  Fefttagen  bei  den  Beftimmungen
des  §  6.
III.  Für  das  Austragen  von  Waren  fowie  für  fonftige  Botengänge  bewendet  es
bei  den  Beftimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonn-  und  Fefttagen  die  Befchäftigung
die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überfchreiten  und  fich  nicht  über  1  Uhr  nachmittags ­
  erftrecken;  auch  darf  fie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des
Hauptgottesdienftes  und  während  desfeiben  ftattfinden.
§  10
Anzeige
I.  Sollen  Kinder  befchäftigt  werden,  fo  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der
Befchäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  fchriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der
Anzeige  find  die  Betriebsftättc  des  Arbeitgebers  fowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
II.  Die  Beftimmung  des  Abf.  !  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche
Befchäftigung  mit  einzelnen  Dienftleiftungen.
§  II
Arbeitskarte
I.  Die  Befchäftigung  eines  Kindes  ift  nicht  geftattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht
zuvor  für  dasfelbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ift.  Diefe  Beftimmung  findet  keine
Anwendung  auf  eine  blofz  gelegentliche  Befchäftigung  mit  einzelnen  Dienftleiftungen.
II.  Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zuftimmung  des  gefetzlichen
Vertreters  durch  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  das  Kind
zuletzt  feinen  dauernden  Aufenthaltsort  gehabt  hat,  koften-  und  ftempelfrei  ausgeftellt;
  ift  die  Erklärung  des  gefetzlichen  Vertreters  nicht  zu  befchaffen,  fo  kann  die
Gemeindebehörde  die  Zuftimmung  ergänzen.  Die  Karten  haben  den  Namen,  Tag
und  Jahr  der  Geburt  des  Kindes  fowie  den  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des
gefetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.
III.  Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Löfung  des  Arbeitsverhältniffes  dem  gefetzlichen
Vertreter  wieder  auszuhändigen.  Ift  die  Wohnung  des  gefetzlichen  Vertreters  nicht
zu  ermitteln,  fo  erfolgt  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  an  die  im  Abf.  2  bezeichnete
Ortspolizeibehörde.
IV.  Die  Beftimmung  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgefetzes  vom  29-  September
1901  (RGBl  353)  über  die  Zuftändigkeit  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinfichtlich
  der  Arbeitsbücher  finden  entfprechende  Anwendung.
III.  Befchäftigung  eigner  Kinder
§  12
Verbotene  Befchäftigungsarten
In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Beftimmungen  des  §  4  fremde  Kinder  nicht
befchäftigt  werden  dürfen,  fowie  in  Werkftätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft
(Dampf,  Wind,  Waffer,  Gas,  Luft,  Elektrizität  ufw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß
            
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