Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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§  26.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  werden  Arbeitgeber  beftraft,  welche  es  unterlaßen, ­
  den  durch  §  IO  für  fie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.
§  27.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  20  M.  wird  beftraft:
1.  wer  entgegen  der  Beftimmung  des  §  11  Abf.  1  ein  Kind  in  Befchäftigung  nimmt
oder  behält;
2.  wer  der  Beftimmung  des  §  II  Abf.  3  in  Anfehung  der  Arbeitskarten  zuwiderhandelt. ­

§  28.  Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
§  29.  Die  Beftimmungen  des  §  151  GO  finden  Anwendung.
VI.  Schlufzbeftimmungen
§  30.  Die  vorftehenden  Beftimmungen  ftehen  weitergeher.den  landesrechtlichen
Befc'nränkungen  der  Befchäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  nicht
entgegen.
§  31.  Diefes  Gefetzt  tritt  mit  dem  I.  Januar  1904  in  Kraft.

Anlage  VIII
Englifches  Gefetz  betreffend  Lohnämter  (Trade  Boards)  1909
Zufammenfaffung  der  hauptfächlichften  Beftimmungen
(Die  Zufammenfaffung  erfolgte  durch  das  englifche  Handelsmin:fierium  und  ift
hier  wörtlich  überfetzt.)
Diefes  Gefetz  findet  auf  folgende  Gewerbe  Anwendung:
1.  Fertige,  en  gros  befteilte  Schneiderarbeiten,
2.  Papierfchachtelfabrikation,
3.  Erzeugung  von  Spitzen  und  Netzwerk  mit  Mafchinenbetrieb  fowie  Verbefferungs-
  und  Stopfarbeiten  für  Uerftellung  von  Spitzengardinen,
4.  gewiffe  Arten  von  Kettenerzeugung.
Durch  Regierungsbefchlu|z  (Provisional  Order)  kann  diefes  Gefetz  auch  auf
andere  Gewerbe  ausgedehnt  werden  (I).
Das  Handelsminifterium  (The  Board  of  Trade)  foll,  wenn  tunlich,  ein  Lohnamt
(Trade  Board)  einfetzen  für  jedes  Gewerbe  (oder  für  jeden  Zweig  eines  Gewerbes)
und  zu  deffen  Konftituierung  die  nötigen  Verordnungen  erlaffen  (II  1).
Den  Lohnämtern  liegt  es  ob,  Minimal-Zeitlohnfätze  feftzufetzen;  auch  können
fie,  wenn  es  ihnen  gut  fcheint,  allgemeine  Minimal-Stücklohnfätze  beftimmen  (IV  I).
Nach  je  drei  Monaten  müffen  fie  über  die  Lohnfätze,  die  fie  feftftellen  wollen,  Bericht
erftatten  und  etwaige  Einwürfe  dagegen  anhören  (IV  2).  Nach  fechs  Monaten  treten
diefe  Lohnfätze  in  Kraft,  wenn  nicht  das  Ffandelsminifterium  eine  längere  Frift
anberaumt  (makes  an  Order  of  Suspension)  (V).
Wo  der  a  11  g  e  m  e  i  n  e  Minimal-Stücklohn  nicht  befteht,  fondern  blofz  der  Minimal-Zeitlohn,
  ift  das  Lohnamt  verpflichtet,  auf  Wunfch  des  Arbeitgebers  für  feine  Arbeitnehmer ­
  einen  befondern  Minimal-Stücklohn  feftzufetzen  (IV  5).
Nach  den  obigen  Lohnbeftimmungen  ift  es  alfo  dem  Arbeitgeber  anheimgeftcllt,
ob  er  Stücklöhne  oder  Zeitlöhne  zahlen  will.  Entfcheidet  er  fich  für  Stücklöhne,  fo
mujz  er,  wenn  fie  eingeführt  find,  Minimal-Stücklöhne  bezahlen  (VI  und  VIII  a),
find  fie  aber  nicht  eingeführt,  fo  wird  angenommen,  dafc  er  geringere  Löhne  gibt,  als
der  Minimaltarif  verlangt,  wenn  er  nicht  zeigen  kann,  dafz  im  gegebenen  Falle  die
            
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