Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

Zahlung  nach  Stücklöhnen  einem  gewöhnlichen  Arbeiter  wenigftens  ebenfoviel  einbringt ­
  wie  die  nach  Minimal.Zeitlöhnen  (VIII  b).
Zu  bemerken  ift  auch,  daß  der  Arbeitgeber  nicht  verpflichtet  ift,  jedem  Ar.
beiter  einen  Stücklohn  zu  bezahlen,  der  dem  betreffenden  foviel  einbringt  wie
ein  Minimal-Zeitlohn,  fondern  bloß  einen  folchen  Stücklohn,  der  bei  einem  Durchfchnittsarbeiter
  einem  Minimal-Zeitlohn  gleichkommt.  In  zweifelhaften  Fällen  hat
das  Lohnamt  zu  unterfuchen,  was  andere  Arbeiter  unter  ähnlichen  Umftänden  verdienen. ­

Wer  die  Minimaltaxe  nicht  bezahlt,  kann  für  jede  Verfehlung  zu  einer  Geldftrafe
bis  zu  400  M.  (20  £)  verurteilt  werden.  Das  Gericht  hat  zugleich  auch  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Arbeitgeber  feinem  Arbeitnehmer  die  vorenthaltenen  Beträge  vollftändig
  nachbezahle.  Sache  des  Arbeitgebers  ift  es,  den  Beweis  zu  erbringen,  daß  er
nicht  weniger  als  den  Minimaltarif  ausbezahlt  habe  (V!  4).
Wenn  ein  Zeitarbeiter  mit  einer  Krankheit  oder  einem  körperlichen  Gebrechen
behaftet  ift  und  man  glaubt,  der  Fall  könne  nicht  entfprechend  geregelt  werden,
wenn  der  betreffende  Arbeiter  Stückarbeit  verrichtet,  fo  ift  das  Lohnamt  berechtigt,
demfelben  einen  Erlaubnisfchein  auszuftellen,  wonach  er  um  weniger  als  um  die
Minimaltaxe  arbeiten  kann  (VI  3).
Mitglieder  der  Lohnämter
Vertretende  Mitglieder  (representative  members).  Die
Arbeitgeber  und  die  Arbeitnehmer  follen  in  den  Lohnämtern  in  gleicher  Zahl  vertreten ­
  fein.  Dazu  kommen  noch  die  ange  ft  eilten  Mitglieder  (the  appointed
members)  (XI  I).
Frauen  find  ebenfogut  wie  Männer  wählbar  (XI  2).  Ob  die  repräfentierenden  Mitglieder ­
  gewählt  oder  ernannt  werden  follen,  oder  ob  fie  zum  Teil  zu  wählen,  zum
Teil  aber  zu  ernennen  find,  kann  durch  die  Ausführungsverordnungen  geregelt
werden  (XI  3).
Heimarbeiter.  Diefe  müffen  in  den  Lohnämtern  vertreten  fein  (XI  3).
Die  von  dem  Handelsmini  ft  erium  ange  ft  eilten  Mitglieder. ­
  Ihre  Zahl  foll  kleiner  fein  als  die  Hälfte  der  Gefamtzahl  der  repräfentierenden ­
  Mitglieder.  Wenn  in  einem  Betriebe  die  Frauen  ftark  vertreten  find,  foll
unter  den  angeftellten  Mitgliedern  auch  eine  Frau  fein  (XIII  2).
Zum  Präfidenten  wird  ein  Mitglied  des  Lohnamts  gewählt,  das  die  Eigenfchaften
befitzt,  die  das  Handelsminifterium  verlangt.
Diftriktlohnkommiffionen
Das  Lohnamt  kann  Diftriktlohnkommiffionen  ernennen,  die  zum  Teil  aus  Mitgliedern ­
  des  Lohnamts  beftehen,  zum  Teil  auch  aus  Perfonen,  die  nicht  zu  den  Mitgliedern ­
  des  Lohnamts  gehören,  wohl  aber  als  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer
an  dem  betreffenden  Gewerbe  beteiligt  find  (XII  I).
In  jeder  Kommiffion  foll  fich  wenigftens  ein  offizielles  Mitglied  befinden.
Arbeitgeber  aber  und  Arbeitnehmer  follen  darin  gleichmäßig  vertreten  fein.  Auch
die  Heimarbeiter  follen  ihre  Vertretung  haben  (XII  2).  Wie  weit  der  Wirkungskreis
einer  folchen  Kommiffion  fich  erftreckt,  kann  das  Lohnamt  beftimmen  (XII  I).
Es  kann  auch  der  Kommiffion  für  Diftriktgewerbe  alle  feine  Vollmachten  übertragen ­
  mit  Ausnahme  derjenigen,  den  Minimal-Zeitlohn  und  den  allgemeinen  Minimal-Stücklohn
  feftzufetzen  (XII  3).
Ift  die  Diftriktlohnkommiffion  ernannt,  fo  foll  fie  beim  Lohnamt  Minimai-Zeitlohnfätze
  und,  foweit  es  ihr  gut  fcheint,  Minimal-Stücklohnfätze  für  ihr  Gebiet  in
Vorfchlag  bringen  (XII  4).
            
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