Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

I.  Gruppen
§  22.  An  Orten  oder  in  Stadtbezirken,  in  denen  noch  keine  Gruppe  beftcht,  kann
fich  eine  folche  mit  Genehmigung  des  Hauptvorftandes  bilden;  doch  mufz  dicfclbe
bei  ihrer  Begründung  mindeftens  20  Mitglieder  zählen.  Wo  diefe  Zahl  nicht  erreicht
wird,  kann  eine  Zahlftelle  gebildet  werden.
§  23.  In  jeder  Gruppe  hat  alljährlich  im  erften  Vierteljahr  eine  vorher  bekanntzumachende ­
  Generalverfammlung  ftattzufinden,  der  Jahresbericht  und  Kajfcnbcricht
vorzuiegen  find.  Diefe  wählt  den  Gruppenvorftand  fowie  zwei  Rechnungsprüferinncn
und  zwei  Stellvertreterinnen,  die  mit  der  Vorfitzenden  und  der  zweiten  Kaffcnführcrin
  die  Vierteljahrsabrechnungen  zu  prüfen  haben  und  für  ihren  Inhalt  die
Verantwortung  übernehmen.
Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  im  Gruppenvorftand  mufz  die  der  aujzerordcntlichen
  überfteigen.  Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Gruppenvorftändc  follen
in  der  Regel  erwerbstätige  Heimarbeiterinnen  fein.
In  jedem  Jahre  müffen  zwei  Beifitzende  und  die  Rechnungsprüferinncn  durch
neu  zu  wählende  Mitglieder  erfetzt  werden.  Wiederwahl  ift  unzuläffig.
Scheidet  ein  Mitglied  im  Laufe  des  Jahres  aus,  fo  hat  der  Vorftand  das  Recht  der
Ergänzungswahl.
Sämtliche  Mitglieder  der  Gruppenvorftändc  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt
unentgeltlich.
§  24-  Die  Gruppenvorftändc  haben  von  ihren  Vorftandsfitzungcn  und  Verfammlungen
  regelmäßig  die  Abfchrift  der  Protokolle  an  die  Hauptgefchäftsftelle  einzureichen ­
  und  vierteljährlich  mit  der  Hauptkaffe  abzurechnen.  Sie  haben  die  Intereffen
  des  Gewerkvereins  in  jeder  Hinficht  wahrzunehmen  und  die  Befchlüffe  ihrer
Gruppe,  des  Hauptvorftandes  und  des  Verbandstags  auszuführen.  Insbefondcre
haben  die  Gruppenvorftändc  auf  etwaige  Schwierigkeiten  im  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis ­
  zu  achten  und  den  Hauptvorftand  von  fich  anbahnenden  Lohnbewegungen
in  Kenntnis  zu  fetzen.
§  25.  Die  Gruppen  tagen  in  der  Regel  monatlich  und  find  ohne  Rückficht  auf
die  Zahl  der  Anwefenden  bcfchlujzfähig,  wenn  fie  in  der  üblichen  Weife  cinberufcn
find.  Sie  entfeheiden  über  die  Einführung,  Höhe  und  Verwendung  der  Sonderbeiträge ­
  für  die  Gruppe  (§  10).
§  26.  Eine  Gruppe  kann  durch  den  Hauptvorftand  aufgclöft  werden,  wenn  fie
a)  den  fatzungsmäßigen  Anordnungen  des  Hauptvorftandes  oder  des  Verbandstags ­
  nicht  Folge  leiftet;
b)  die  Vercinsintereffen  fchädigt;
c)  mit  der  Abrechnung  ein  halbes  Jahr  rückftändig  ift.
§  27.  Bei  Auflöfung  oder  Austritt  einer  Gruppe  fällt  ein  etwaiges  Vermögen  derfclbcn
  an  die  Hauptkaffe.

2.  Gauverbändc
§  28.  Die  Gruppen  derfclben  Landfchaft  (Provinz)  können  fich  zu  Gauverbänden
zufammenfchliefzen;  diefe  dienen  der  Agitation  und  der  Vertretung  der  Berufsintereffen.
  Die  Abgrenzung  der  Gaue  und  die  Wahl  des  Gauvorftandes  wird  vom  Mauptvorftande
  beftätigt.  Gegenüber  den  Gruppen  und  dem  Hauptvorftande  haben  die
Gauverbändc  beratende  Stimme.
§  29.  Der  Gauvorftand  hat  die  Pflicht,  die  fatzungsgemäßen  Anordnungen  des
Hauptvorftandes  und  des  Verbandstags  auszuführen  und  über  feine  Verfammlungen
dem  Hauptvorftande  Verhandlungsberichte  einzureichen,  infonderheit  demfelben  die
gefaxten  Befchlüffe  zur  Beftätigung  zu  unterbreiten.
            
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