286
Anlagen
Der Verbandstag ift drei Monate zuvor bckanntzumachcn; in kürzerer Frift kann
er nur berufen werden, wenn drei Viertel aller Gruppen einverftanden find.
§ 37- Jede Gruppe hat das Recht, für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder
eine ftimmbcrechtigtc Abgeordnete zum Verbandstag zu entfenden.
Mehrere Gruppen desfelben Gaues können fich auf die Wahl gcmcinfamcr Ab
geordneter einigen. Es ift zuläffig, bis zu vier Stimmen auf eine Abgeordnete zu
übertragen.
§ 38. Die Abgeordneten, foweit fie ordentliche Mitglieder find, erhalten aus der
Gruppenkaffe Erfatz des Fahrgeldes für die 3. Wagenklaffc und Tagegelder, deren
Höhe auf dem Verbandstag einheitlich zu regeln ift.
Die Tagegelder für die ordentlichen Mitglieder des Hauptvorftandes trägt die
Hauptkaffe.
§ 39- Jede Gruppe, jeder Gauverband und der Hauptvorftand haben das Recht,
Anträge an den Verbandstag zu ftellen.
Anträge müffen fpäteftens acht Wochen vor Zufammcntritt dem Hauptvorftand
eingereicht werden. Anträge, die fpäter eingehen, kommen nur zur Beratung, wenn
drei Viertel der Abftimmenden fich dafür entfeheiden.
§ 40. Die Mitglieder des Hauptvorftandes und die Sekretärinnen haben auf dem
Verbandstage beratende Stimme, wenn fie nicht als Abgeordnete gewählt find.
Der Hauptvorftand übt fein Amt bis zur Verkündigung der Neuwahlen aus. Die
Hauptvorfitzende eröffnet und leitet bis zu diefem Augenblicke den Verbandstag.
§ 41- Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
a) er entlaftet den Hauptvorftand;
b) genehmigt den Kaffenbericht;
c) wählt den Hauptvorftand und die Rechnungsprüferinncn der Hauptkaffe;
d) befchlie|zt über alle ihm vorgelegten Anträge;
c) hat das alleinige Recht der Satzungsänderungen;
f) entfeheidet über etwaige Befchwerden.
Seine Befchlüffe und Entfcheidungen find endgültig.
§ 42. Änderungen der Satzungen müffen mit Zweidrittelftimmenmehrheit
befchloffcn werden.
§43. Die Auflöfung des Gewerkvereins kann nur mit Dreiviertelftimmenmchr-
heit aller Abgeordneten auf dem Verbandstage befchloffcn werden.
§ 44- Bei einer Auflöfung des Gewerkvereins fällt das gefamtc Vereinsvermögen
ungeteilt dem Vorfitzcndcn des Gefamtverbandes der chriftlichcn Gewcrkfchaftcn
zu, der dasfclbe im Sinne des § 2 diefer Satzungen zu verwenden hat.
Anlage X
Vertragsbeftimmungen für den Lohntarif in der Bergifch-
Niederrheinifchen Bandwirkerei
Vertrag
§ I. Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten
und verwandter Branchen (e. V.), vertreten durch ihren Vorftand, cinerfeits, und
dem Bergifch.Niederrheinifchen Bandwirkcrmcifterverband, vertreten durch feinen
Vorftand, anderfeits, wurden heute die anliegenden Lohnliften verbindlich ver
einbart. (Es handelt fich um die Seiten 4 bis 40 der Lohnlifte.)
§ 2. Diefe Lohnliften können von Quartal zu Quarta gekündigt werden.