Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
Der Verbandstag ift drei Monate zuvor bckanntzumachcn; in kürzerer Frift kann 
er nur berufen werden, wenn drei Viertel aller Gruppen einverftanden find. 
§ 37- Jede Gruppe hat das Recht, für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder 
eine ftimmbcrechtigtc Abgeordnete zum Verbandstag zu entfenden. 
Mehrere Gruppen desfelben Gaues können fich auf die Wahl gcmcinfamcr Ab 
geordneter einigen. Es ift zuläffig, bis zu vier Stimmen auf eine Abgeordnete zu 
übertragen. 
§ 38. Die Abgeordneten, foweit fie ordentliche Mitglieder find, erhalten aus der 
Gruppenkaffe Erfatz des Fahrgeldes für die 3. Wagenklaffc und Tagegelder, deren 
Höhe auf dem Verbandstag einheitlich zu regeln ift. 
Die Tagegelder für die ordentlichen Mitglieder des Hauptvorftandes trägt die 
Hauptkaffe. 
§ 39- Jede Gruppe, jeder Gauverband und der Hauptvorftand haben das Recht, 
Anträge an den Verbandstag zu ftellen. 
Anträge müffen fpäteftens acht Wochen vor Zufammcntritt dem Hauptvorftand 
eingereicht werden. Anträge, die fpäter eingehen, kommen nur zur Beratung, wenn 
drei Viertel der Abftimmenden fich dafür entfeheiden. 
§ 40. Die Mitglieder des Hauptvorftandes und die Sekretärinnen haben auf dem 
Verbandstage beratende Stimme, wenn fie nicht als Abgeordnete gewählt find. 
Der Hauptvorftand übt fein Amt bis zur Verkündigung der Neuwahlen aus. Die 
Hauptvorfitzende eröffnet und leitet bis zu diefem Augenblicke den Verbandstag. 
§ 41- Der Verbandstag hat folgende Aufgaben: 
a) er entlaftet den Hauptvorftand; 
b) genehmigt den Kaffenbericht; 
c) wählt den Hauptvorftand und die Rechnungsprüferinncn der Hauptkaffe; 
d) befchlie|zt über alle ihm vorgelegten Anträge; 
c) hat das alleinige Recht der Satzungsänderungen; 
f) entfeheidet über etwaige Befchwerden. 
Seine Befchlüffe und Entfcheidungen find endgültig. 
§ 42. Änderungen der Satzungen müffen mit Zweidrittelftimmenmehrheit 
befchloffcn werden. 
§43. Die Auflöfung des Gewerkvereins kann nur mit Dreiviertelftimmenmchr- 
heit aller Abgeordneten auf dem Verbandstage befchloffcn werden. 
§ 44- Bei einer Auflöfung des Gewerkvereins fällt das gefamtc Vereinsvermögen 
ungeteilt dem Vorfitzcndcn des Gefamtverbandes der chriftlichcn Gewcrkfchaftcn 
zu, der dasfclbe im Sinne des § 2 diefer Satzungen zu verwenden hat. 
Anlage X 
Vertragsbeftimmungen für den Lohntarif in der Bergifch- 
Niederrheinifchen Bandwirkerei 
Vertrag 
§ I. Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten 
und verwandter Branchen (e. V.), vertreten durch ihren Vorftand, cinerfeits, und 
dem Bergifch.Niederrheinifchen Bandwirkcrmcifterverband, vertreten durch feinen 
Vorftand, anderfeits, wurden heute die anliegenden Lohnliften verbindlich ver 
einbart. (Es handelt fich um die Seiten 4 bis 40 der Lohnlifte.) 
§ 2. Diefe Lohnliften können von Quartal zu Quarta gekündigt werden.
	        
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