Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

Der  Verbandstag  ift  drei  Monate  zuvor  bckanntzumachcn;  in  kürzerer  Frift  kann
er  nur  berufen  werden,  wenn  drei  Viertel  aller  Gruppen  einverftanden  find.
§  37-  Jede  Gruppe  hat  das  Recht,  für  jedes  angefangene  Hundert  ihrer  Mitglieder
eine  ftimmbcrechtigtc  Abgeordnete  zum  Verbandstag  zu  entfenden.
Mehrere  Gruppen  desfelben  Gaues  können  fich  auf  die  Wahl  gcmcinfamcr  Abgeordneter ­
  einigen.  Es  ift  zuläffig,  bis  zu  vier  Stimmen  auf  eine  Abgeordnete  zu
übertragen.
§  38.  Die  Abgeordneten,  foweit  fie  ordentliche  Mitglieder  find,  erhalten  aus  der
Gruppenkaffe  Erfatz  des  Fahrgeldes  für  die  3.  Wagenklaffc  und  Tagegelder,  deren
Höhe  auf  dem  Verbandstag  einheitlich  zu  regeln  ift.
Die  Tagegelder  für  die  ordentlichen  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  trägt  die
Hauptkaffe.
§  39-  Jede  Gruppe,  jeder  Gauverband  und  der  Hauptvorftand  haben  das  Recht,
Anträge  an  den  Verbandstag  zu  ftellen.
Anträge  müffen  fpäteftens  acht  Wochen  vor  Zufammcntritt  dem  Hauptvorftand
eingereicht  werden.  Anträge,  die  fpäter  eingehen,  kommen  nur  zur  Beratung,  wenn
drei  Viertel  der  Abftimmenden  fich  dafür  entfeheiden.
§  40.  Die  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  und  die  Sekretärinnen  haben  auf  dem
Verbandstage  beratende  Stimme,  wenn  fie  nicht  als  Abgeordnete  gewählt  find.
Der  Hauptvorftand  übt  fein  Amt  bis  zur  Verkündigung  der  Neuwahlen  aus.  Die
Hauptvorfitzende  eröffnet  und  leitet  bis  zu  diefem  Augenblicke  den  Verbandstag.
§  41-  Der  Verbandstag  hat  folgende  Aufgaben:
a)  er  entlaftet  den  Hauptvorftand;
b)  genehmigt  den  Kaffenbericht;
c)  wählt  den  Hauptvorftand  und  die  Rechnungsprüferinncn  der  Hauptkaffe;
d)  befchlie|zt  über  alle  ihm  vorgelegten  Anträge;
c)  hat  das  alleinige  Recht  der  Satzungsänderungen;
f)  entfeheidet  über  etwaige  Befchwerden.
Seine  Befchlüffe  und  Entfcheidungen  find  endgültig.
§  42.  Änderungen  der  Satzungen  müffen  mit  Zweidrittelftimmenmehrheit
befchloffcn  werden.
§43.  Die  Auflöfung  des  Gewerkvereins  kann  nur  mit  Dreiviertelftimmenmchrheit
  aller  Abgeordneten  auf  dem  Verbandstage  befchloffcn  werden.
§  44-  Bei  einer  Auflöfung  des  Gewerkvereins  fällt  das  gefamtc  Vereinsvermögen
ungeteilt  dem  Vorfitzcndcn  des  Gefamtverbandes  der  chriftlichcn  Gewcrkfchaftcn
zu,  der  dasfclbe  im  Sinne  des  §  2  diefer  Satzungen  zu  verwenden  hat.
Anlage  X
Vertragsbeftimmungen  für  den  Lohntarif  in  der  Bergifch-Niederrheinifchen
  Bandwirkerei
Vertrag
§  I.  Zwifchen  der  Vereinigung  der  Damenband-  und  Herrenhutbandfabrikanten
und  verwandter  Branchen  (e.  V.),  vertreten  durch  ihren  Vorftand,  cinerfeits,  und
dem  Bergifch.Niederrheinifchen  Bandwirkcrmcifterverband,  vertreten  durch  feinen
Vorftand,  anderfeits,  wurden  heute  die  anliegenden  Lohnliften  verbindlich  vereinbart. ­
  (Es  handelt  fich  um  die  Seiten  4  bis  40  der  Lohnlifte.)
§  2.  Diefe  Lohnliften  können  von  Quartal  zu  Quarta  gekündigt  werden.
            
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