Anlagen
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Vertrag
Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten und
verwandter Branchen, vertreten durch ihren Vorftand, einerfeits, und dem Bergifch-
Niederrheinifchen Bandwirkermeifterverband, vertreten durch feinen Vorftand,
anderfeits, wurde heute folgender Vertrag abgefchloffen:
§ I. Die Vereinigung verpflichtet fich für ihre Mitglieder, die fämtlichen Artikel,
für welche von den Vertragfchliefzenden eine verbindliche Lohnlifte vereinbart ift
oder in Zukunft vereinbart wird, nur von Mitgliedern des Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverbandes arbeiten zu Iaffen, und zwar zu den in diefer Lifte auf
geführten Löhnen und fonftigen Bedingungen.
§ 2. Der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband verpflichtet fich
für feine Mitglieder, die in § 1 erwähnten Artikel lediglich für die Mitglieder der Ver
einigung zu arbeiten, und zwar gleichfalls nur zu den in der Lohnlifte aufgeführten
Löhnen und Bedingungen.
§ 3. Zur Überwachung diefes Vertrags wird von beiden Parteien gemeinfam
durch die dazu berufenen Organe ein Kontrolleur gewählt, der das Recht und auf
Verlangen eines der Vertragfchliefzenden die Pflicht hat, fowohl bei den Bandwirker,
meiftern die Angaben, den Lohn der Artikel, die Breiten ufw. als auch bei den Fabri
kanten die Lohnbücher ufw. zu kontrollieren. Der Kontrolleur ift verpflichtet,
Abweichungen von den Beftimmungen der vorhergehenden Paragraphen unverzüg
lich den Vorfitzenden der beiden vertragfchliefzenden Verbände fchriftlich bekannt
zugeben.
§ 4- Die vertragfchliefzenden Parteien unterwerfen fich im Falle der Übertretung
der in den §§ l und 2 eingegangenen Verpflichtungen folgenden Vertragsftrafen:
a) befchäftigt ein Mitglied der Vereinigung wiffentlich oder fahrläffig einen
Bandwirkermeifter, der nicht dem Bandwirkermeifterverbande angehört,
fo hat die Vereinigung an den Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung
in Höhe von 10 Prozent des ausgezahlten Lohnes zu leiften;
b) diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrhcinifche Bandwirkermeifter-
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter wiffentlich
oder fahrläffig für einen der Vereinigung nicht angehörenden Fabrikanten
arbeitet;
c) läfzt ein Mitglied der Vereinigung einen Artikel vorfätzlich oder fahrläffig
unter Lohn arbeiten, fo zahlt die Vereinigung dem Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung in Höhe von 20 Prozent des
ausgezahlten Lohnes;
d) diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifter
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter einen
Artikel wiffentlich oder fahrläffig unter Lohn arbeitet;
e) die beiden vertragfchliefzenden Parteien verpflichten fich, für die unter a—d
aufgeführten Verfehlungen ihrer Mitglieder innerhalb ihrer Verbände ent-
fprechende Strafbeftimmungen vorzufehen und durchzuführen.
§ 5. Zur wirkfainern Durchführung diefes Vertrags verpflichtet fich der Bergifch-
Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband ferner, eine Beftimmung in feine Sat
zungen aufzunehmen, wodurch einem ausgetretenen oder ausgefchloffenen Mit-
gliede der Wiedereintritt innerhalb zwei Jahren nach dem Austritt nur gegen Zahlung
eines Eintrittsgeldes von mindeftens 50 M. pro Stuhl geftattet werden kann.
Von der Erhebung diefes Eintrittsgeldes kann abgcfchen werden, falls der be
treffende Bandwirkermeifter während feiner Nichtmitgliedfchaft keine Artikel ge.
arbeitet hat, die unter diefen Vertrag fallen.