FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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Artikel 1.
Der durch die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 29. August 1914
bewilligte Aufschub wird vom 1. Oktober 1914 ab um einen Zeitraum von
30 Tagen verlängert. Die Wohltat desselben wird auf die Handelspapiere aus
gedehnt, die vor dem 1. November 1914 fällig werden, vorausgesetzt, daß
sie vor dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.
Artikel 2.
Die Depotinhaber oder Gläubiger haben das Recht, die im zweiten Ab
satz des Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914 vorgesehenen Ab
hebungen mit allen im Bankwesen gebräuchlichen Mitteln zu bewirken; der
Höchstbetrag dieser Abhebungen wird auf 250 Frank und ein Viertel (25 v. H.)
des Überschusses festgesetzt. Der durch den letzten Absatz desselben Artikels
bestimmte Höchstbetrag wird auf zwei Drittel (66% v. H.) des Rechnungssaldo
festgesetzt.
Für die Ausübung des Abhebungsrechts werden:
1. den Löhnen die Pensionen gleichgestellt, die von den Arbeitgebern
ihren alten Arbeitern oder Angestellten gezahlt werden müssen, ohne daß diese
Abhebung mehr als 100 Frank monatlich für den einzelnen Arbeiter oder An
gestellten betragen darf.
2. Den Einkäufen für die Bedürfnisse eines landwirtschaftlichen Betriebs
die Rosten für das Mieten der für diesen Betrieb unerläßlichen Gerätschaften
gleichgestellt;
3. Den durch das Gesetz vom 4. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die durch die Gesetze vom
5. November 1894, 31. März 1899, 25. Dezember 1900, 10. März 1910 und
4- Dezember 1913 geregelten Kreiskassen und Ortskassen für gegenseitigen land
wirtschaftlichen Kredit und für Seekredit sowie die gemäß dem Gesetze vom
29. Dezember 1906 gebildeten landwirtschaftlichen Genossenschaften gleichgestellt.
Artikel 3.
Der Schuldner in einem Handelspapier, dessen letzter Inhaber sich durch
die Vorlegung des Papiers oder durch einen eingeschriebenen Brief nicht hat
erkennen lassen, kann sich durch Einzahlung des Betrags seiner Schuld bei der
Bank von Frankreich gegen einen auf Sicht einlösbaren Empfangsschein be
freien. Der Empfangsschein ist dem Inhaber bei der Vorlegung des Papiers
z u übergeben.
Artikel 4.
Die bei der Vorlegung nicht bezahlten Schecks sind durch die Kredit
anstalten zu visieren. Das Visa wird zur Wirkung haben:
1. eine Verzinsung zu 3 v. H. zugunsten des Inhabers des Schecks, die
nr Rechnung des Ausstellers zu erheben ist;
2. die Sperrung eines Teiles des Kreditsaldo der laufenden Rechnung
0 er der Depotrechnung in Höhe des Scheckbetrags.