Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Der durch die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 29. August 1914 
bewilligte Aufschub wird vom 1. Oktober 1914 ab um einen Zeitraum von 
30 Tagen verlängert. Die Wohltat desselben wird auf die Handelspapiere aus 
gedehnt, die vor dem 1. November 1914 fällig werden, vorausgesetzt, daß 
sie vor dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind. 
Artikel 2. 
Die Depotinhaber oder Gläubiger haben das Recht, die im zweiten Ab 
satz des Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1914 vorgesehenen Ab 
hebungen mit allen im Bankwesen gebräuchlichen Mitteln zu bewirken; der 
Höchstbetrag dieser Abhebungen wird auf 250 Frank und ein Viertel (25 v. H.) 
des Überschusses festgesetzt. Der durch den letzten Absatz desselben Artikels 
bestimmte Höchstbetrag wird auf zwei Drittel (66% v. H.) des Rechnungssaldo 
festgesetzt. 
Für die Ausübung des Abhebungsrechts werden: 
1. den Löhnen die Pensionen gleichgestellt, die von den Arbeitgebern 
ihren alten Arbeitern oder Angestellten gezahlt werden müssen, ohne daß diese 
Abhebung mehr als 100 Frank monatlich für den einzelnen Arbeiter oder An 
gestellten betragen darf. 
2. Den Einkäufen für die Bedürfnisse eines landwirtschaftlichen Betriebs 
die Rosten für das Mieten der für diesen Betrieb unerläßlichen Gerätschaften 
gleichgestellt; 
3. Den durch das Gesetz vom 4. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen 
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die durch die Gesetze vom 
5. November 1894, 31. März 1899, 25. Dezember 1900, 10. März 1910 und 
4- Dezember 1913 geregelten Kreiskassen und Ortskassen für gegenseitigen land 
wirtschaftlichen Kredit und für Seekredit sowie die gemäß dem Gesetze vom 
29. Dezember 1906 gebildeten landwirtschaftlichen Genossenschaften gleichgestellt. 
Artikel 3. 
Der Schuldner in einem Handelspapier, dessen letzter Inhaber sich durch 
die Vorlegung des Papiers oder durch einen eingeschriebenen Brief nicht hat 
erkennen lassen, kann sich durch Einzahlung des Betrags seiner Schuld bei der 
Bank von Frankreich gegen einen auf Sicht einlösbaren Empfangsschein be 
freien. Der Empfangsschein ist dem Inhaber bei der Vorlegung des Papiers 
z u übergeben. 
Artikel 4. 
Die bei der Vorlegung nicht bezahlten Schecks sind durch die Kredit 
anstalten zu visieren. Das Visa wird zur Wirkung haben: 
1. eine Verzinsung zu 3 v. H. zugunsten des Inhabers des Schecks, die 
nr Rechnung des Ausstellers zu erheben ist; 
2. die Sperrung eines Teiles des Kreditsaldo der laufenden Rechnung 
0 er der Depotrechnung in Höhe des Scheckbetrags.
	        
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