Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GRIECHENLAND 
Inhalt im einzelnen 
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Es ist mit Bezug auf Artikel 1 der Gesetze vom 6./19. Oktober 1912 
und vom 31. Dezember 1913/13. Januar 1914 über teilweise Verlängerung der 
Gültigkeit und Vervollständigung der Bestimmungen über Unterbrechung von 
Verjährungen bestimmt worden, daß bis Ende August/13. September 1914 
ln den Provinzen des alten Königreiches und den Verwaltungsbezirken Maccedoniens 
und von Epirus jede Verjährung von Rechten und Klagen des bürgerlichen 
und des Handelsrechts, deren Ablauf in die Zeit der Gültigkeit dieses Dekrets 
fallen sollte, unterbrochen wird, wobei auch die eingerechnet sind, die durch 
frühere Dekrete unterbrochen waren. In den Verwaltungsbezirken von Macce- 
donien und von Epirus werden zur gleichen Zeit eingestellt alle Prozesse über 
Konkurserklärungen und alle mit diesen Prozessen zusammenhängenden Fristen. 
Die durch das Königliche Dekret vom 29. April/12. Mai 1914 angeordnete Ein 
stellung von Zwangsvollstreckungen in landwirtschaftliche Güter im alten 
Griechenland, in Maccedonien und in Epirus wird auch auf die nicht ein- 
gebrachten Früchte dieser Güter ausgedehnt, für die die Beschlagnahme gemäß 
den Bestimmungen der Artikel 915 ff. des Zivilrechtes untersagt ist. Die Unter 
brechungen haben keine Gültigkeit für Rechtsverhältnisse, die nach dem 
2./15. November 1913 entstanden sind. 
Es ist bestimmt worden, daß bis zum 31. August/13. September 1914 
die Verpflichtung der Rückgabe der bei den Banken oder Privatbankiers auf 
Sicht deponierten sowie der auf Kündigung hinterlegten und in dieser Zeit 
fällig werdenden Beträge eingestellt wird. Ausgenommen sind die Einzahlungen 
in die Sparkasse, welche zurückgezahlt werden müssen, soweit diese in Raten 
nicht über 50 Drachmen innerhalb 15 Tagen zurückgefordert werden. 
Mit Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes Nr. 4068 vom 6. Oktober 1912 un 
auf den Artikel 1 des Gesetzes Nr. 122 vom 31. Dezember 1913 über teilweise 
Verlängerung der Gültigkeit und Vervollständigung der Bestimmungen des 
Gesetzes Nr. 4068 über Einstellung von Verjährungen und auf das Gutachten 
Nr. 304 vom 25. Juli 1914. Unseres Ministerrates haben wir auf den Vorsch ag 
unseres Justizministers beschlossen und befehlen: 
Artikel 1. 
Eingestellt wird bis zum 31. August/13. September 1914 für den ganzen 
Staat die Zwangsvollstrekung auf Grund der Gerichtsbeschlüsse in ivi sac en 
und auf Grund von allen anderweitigen Rechtstiteln. , 
Von dieser Einstellung sind ausgenommen: die Beschlüsse betrettend 
vorläufige Maßnahmen bezüglich des Besitzes, betreffend die gesetzliche Unter- 
haltungspflicht, betreffend dieExmissionnichtzahlenderMieter,die darau 
s >ch beziehenden anhängigen Prozesse, die Berufungsklagen über Sicherungsmaß- 
Uahmen oder Zwangsvollstreckungen, die Gerichtsbeschlüsse über die m einem be 
sonderen Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, die Gerichtsbeschlüsse in bereits 
schwebenden Konkursverfahren, die Gerichtsbeschlüsse entsprechend dem Gesetz 
Nr. 8974 (Gesetz betr. Versteigerung von Sendungen, welche dem Verderben
	        
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