Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  4.
1.  Als  Maßstab  zur  Berechnung  des  Wertes  von  Effekten,  die  als  Pfand
dienen  für  nicht  eingelöste  Prolongationen,  Vorschüsse  in  laufender  Rechnung
oder  für  andere  Anleihen,  welche  seit  der  Zeit  vor  dem  29.  Juli  1914  laufen,
werden  die  von  oder  namens  Unseres  genannten  Ministers  festgesetzten  Kurse
angenommen.
2.  Falls  die  Notierung  einiger  Effekten  niedriger  ist,  als  der  auf  Grund
des  ersten  Absatzes  festgesetzte  Kurs,  wird  die  Frist  oder  werden  die  Fristen,
innerhalb  welcher  der  Geldnehmer,  dessen  Pfand  demzufolge  nicht  mehr  das
vereinbarte  Mehr  aufbringt,  verpflichtet  ist,  dieses  Mehr  nachzuzahlen,  von  oder
namens  Unseres  vorgenannten  Ministers  festgesetzt.
Artikel  5.
1.  Effekten,  welche  als  Pfand  für  die  in  Artikel  4  Absatz  1  angeführten
Verbindlichkeiten  dienen,  dürfen  ohne  Zustimmung  des  Pfandgebers  nur  dann
verkauft  werden,  wenn  der  Pfandinhaber  die  von  oder  namens  Unseres  genannten
Ministers  festgesetzten  Bestimmungen  beachtet  und  beim  Verkauf  dieser  Effekten
an  der  Börse  darauf  ein  Gebot  zu  einem  Kurs  abgibt,  der  nicht  niedriger  ist
als  der  von  oder  namens  Unseres  genannten  Ministers  für  den  Tag  des  Ver'
kaufs  festgesetzte.
2.  Sind  für  eine  und  dieselbe  der  in  Artikel  4  Absatz  1  angeführten
Verbindlichkeiten  Effekten  in  Pfand  gegeben,  wovon  zwar  ein  Teil  infolg e
Artikel  3,  ein  anderer  Teil  aber  nicht  in  den  Kurszettel  aufgenommen  ist,  so
können  die  erstgenannten  Effekten  unter  Beachtung  des  ersten  Absatzes  dieses
Artikels  besonders  verkauft  werden.
Artikel  6.
1.  Der  Pfandinhaber  hat  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  dritten
Absatz  —  die  Befugnis,  die  ihm  in  Pfand  gegebenen  Effekten  mit  Ausnahm e
von  Losen  und  Obligationen  von  Prämienanleihen,  ganz  oder  teilweise  seinerseits
bei  dritten  zu  verpfänden;  er  bleibt  trotzdem  gegenüber  dem  Pfandgeber  von
verantwortlich.
2.  Effekten,  welche  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Artikels  bereits
Pfand  gegeben  und  von  dem  Pfandinhaber  am  genannten  Tage  bereits  weit er
verpfändet  waren,  gelten  als  mit  Einverständnis  des  Pfandgebers  weiter  verpfändet»
unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  des  Weiterverpfänders.
3.  Die  in  diesem  Artikel  dem  Pfandinhaber  gegebene  Befugnis  kann  h eI
den  nach  Inkrafttreten  dieses  Artikels  in  Pfand  gegebenen  Effekten  nur  dan 11
ausgeübt  werden,  wenn  sie  in  dem  Verpfändungsvertrage  vorgesehen  ist.
Artikel  7.
Alle  Bestimmungen  in  Verträgen  oder  Vorschriften,  die  den  Bestimmung 611
widersprechen,  die  durch  oder  infolge  dieses  Gesetzes  getroffen  sind  oder  S e '
troffen  wurden,  sind  ungültig.

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