Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND 
Inhalt im einzelnen 
Artikel 8. 
Bei Ausführung dieses Gesetzes wird Unser genannter Minister von 
einer von uns benannten Sachverständigen-Kommission unterstützt. 
Artikel 9. 
Dieses Gesetz kann bezeichnet werden als „Börsengesetz 1914". 
Artikel 10. 
1. Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten an dem von Uns bestimmten 
Tage in Kraft; die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am Tage ihrer Ver 
öffentlichung in Kraft. 
2. Sobald die gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände aufgehört 
haben, soll den Generalstaaten ein Gesetzesvorschlag unterbreitet werden, wo 
durch die Aufhebung dieses Gesetzes und somit der Übergang zum normalen 
Zustande herbeigeführt werden soll. 
Beauftragen und befehlen, daß dieses im Staatsblatt veröffentlicht werden 
S °H und daß alle Minister, Behörden, Kollegien und Beamten, die dieses 
angeht, auf die genaue Ausführung achten sollen.
	        
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