Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

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ln  Anerkennung  der  zwingenden  Notwendigkeit  des  Augenblicks,  daß  im
Betrieb  des  Sparwesens  die  berechtigten  Ansprüche  Privater  mit  den  Anforderungen ­
  des  öffentlichen  Kredites  in  Einklang  zu  bringen  sind;
Nach  Anhörung  des  Ministerrates;
Auf  Vorschlag  Unseres  Ministers,  des  Staatssekretärs  für  Landwirtschaft,
Industrie  und  Handel,  in  Übereinkunft  mit  dem  Präsidenten  des  Ministerrats,
Minister  des  Innern,  dem  Schatzminister  und  dem  Justizminister;
Haben  Wir  verordnet  und  verordnen:
Artikel  1.
Vom  4.  bis  20.  August  1914  sind  die  gewöhnlichen  Sparkassen,  die  Leihämter, ­
  welche  Depositen  entgegennehmen,  die  Kreditinstitute,  mit  Ausnahme
der  Emissions-Institute,  die  Aktienbanken,  Genossenschaftsbanken,  Banken  auf
Gegenseitigkeit  und  die  landwirtschaftlichen  Kassen  ermächtigt,  die  Rückzahlungen ­
  für  jedes  einzelne  Konto  der  für  die  verschiedenen  Depositenkategorien
  und  Kontokorrente  geschuldeten  Summen,  die  in  dem  genannten
Zeitraum  gefordert  werden  können,  auf  insgesamt  5  °/o  zu  beschränken,  mit  der
Minimalgrenze  von  50  Lire.
Die  den  genannten  Instituten  innerhalb  dieses  Zeitraums  zugehenden
Meldungen  betreffs  Rückerstattung  sind  wirkungslos.
Artikel  2.
Die  Fälligkeitstermine  der  innerhalb  des  Reiches  vom  1.  bis  einschließlich ­
  20.  August  zahlbaren  Wechsel  werden  um  20  Tage  verlängert.
Hfl.  dazu  unten  Art.  6  des  Dekretes  vom  16.  August  1914.

Artikel  1.
^  Unter  unverändertem  Bestehen  des  Art.  1  des  Kgl.  Dekretes  vom
^  August  1914  Nr.  760  sind  die  gewöhnlichen  Sparkassen,  die  Leihämter,  welche
e Positen  entgegennehmen,  die  Kreditinstitute  und  die  Aktienbanken,  die
enossenschaftsbanken  und  die  Banken  auf  Gegenseitigkeit  sowie  die  Land-^'Pschaftskassen
  ermächtigt,  die  Rückzahlungen  für  jedes  einzelne  Konto  der
0  zum  4.  August  für  alle  Kategorien  von  Depositen  und  Kontokorrenten
chuldeten  Summen,  die  bis  zum  kommenden  30.  September  verlangt
nüt  n  können,  insgesamt  bis  zum  10.  September  auf  5  %  zu  beschränken,
30  o 61nem  Minimum  von  50  Lire  und  auf  weitere  5  °/o  vom  15.  bis  zum
j n '  pPtember  ebenfalls  mit  einem  Minimum  von  50  Lire,  ohne  die  Rückzahlung
er  Gesamtheit  von  10  %  zu  beeinträchtigen,
die  ri  ^° n  ^' eser  Ermächtigung,  die  Rückzahlungen  zu  beschränken,  bleiben
re ‘  Emissionsinstitute  ausgeschlossen,  welche  die  Verpflichtung  haben,  die
K 'Ontokorrent  erhaltenen  Summen  gänzlich  zurückzuzahlen.
Artikel  2.
Ko  Ermächtigung  zu  den  teilweisen  Rückerstattungen  von  Depositen  und
V er f-°  rrenten >  wovon  der  vorhergehende  Artikel  handelt,  und  die  übrigen
4  u § un gen  des  vorliegenden  Dekretes  und  des  vorhergehenden  vom
gust  19J4  Nr.  760  werden  auf  die  übrigen  Bankhäuser  ausgedehnt.
            
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