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Das Konkursverfahren.
A Darüber siehe unten S. 119..
Schuldner gewährte Nachlaß bei Nichteinhaltung der im Zwangs
vergleich bedungenen Zahlungsfristen rückgängig gemacht wird.
Die Aufnahme einer solchen Klausel ist im Gläubigerinteresse
dringend zu empfehlen. Ohne eine solche ausdrückliche Verein
barung fällt auch bei Nichterfüllung des Zwangsvergleichs der
Teilerlaß der Schuld nicht weg- eine Aufhebung des Zwangsver
gleichs kann aus seiner Nichterfüllung nicht abgeleitet werden.
Kommt es dann neuerdings zum Konkurs, so kann der Gläubiger
nicht mehr seine ganze noch unbefriedigte Forderung, sondern nur
den im Zwangsvergleich aufrechterhaltenen Teil im Konkurse
anmelden. Wurde z. B. die Schuld durch Zwangsvergleich auf
SO«/», zahlbar in fünf Raten, ermäßigt und gerät der Schuldner
nach Zahlung der ersten Rate in Konkurs, so kann der Gläubiger
bei Nichtaufnahme der Verfallklausel in den Zwangsvergleich
nicht mehr seine Forderung von 1000 NI. im ungezählten Betrage
von 900 M., sondern nur die Restforderung zu 400 Ni. zum Kon
kurse anmelden, während neue Gläubiger des Schuldners mit ihrer
ganzen ungekürzten Forderung konkurrieren.
Line Niindestakkordquote schreibt das Gesetz nicht vor- das Zu
standekommen von Zwangsvergleichen, welche den einfachen Kon
kursgläubigern weniger als 20°/o ihrer Forderungen gewähren,
scheitert jedoch unter Umständen schon an der Versagung der
erforderlichen gerichtlichen Bestätigung *). (Ein Zwangsvergleich
wird für den Gemeinschuldner in der Regel nur dann zu erreichen
sein, wenn er gegenüber der Ausschüttung der Niasse den Kon
kursgläubigern irgendwelche Vorteile bietet, sei es bezüglich der
höhe der auf ihre Forderungen im einen und im andern Fall
treffenden T)uote, sei es wenigstens bezüglich der Zeit ihrer Aus
zahlung. Sm allgemeinen läßt sich die Gläubigerschaft auf einen
Zwangsvergleich nur ein, wenn sie durch ihn mehr erhält, als sic
bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich erhalten würde,
hierbei wird auch von den Gläubigern erwogen, ob sie bei Durch
führung des Konkursverfahrens auf die spätere freiwillige Be
gleichung ihres durch die Schlußverteilung nicht getilgten Rest
guthabens oder auf die spätere Beitreibung desselben rechnen
können. Dem Abschluß eines für die Gläubiger nicht vorteilhaften
Zwangsvergleichs kann das Konkursgericht dadurch entgegentreten,
daß es auf Antrag eines nichtbevorrechtigten Konkursgläubigers,
welcher im Zwangsvergleichstermine stimmberechtigt war, oder