Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

Der  König  kann  ferner,  wenn  er  von  diesein  Recht  Gebrauch  macht,  bestimmen, ­
  daß  andere  Geldverpflichtungen  als  die  in  §  6  angegebenen  von  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  ausgeschlossen  werden,  auch  kann  er  weniger  weitgehende ­
  Wirkungen  des  Aufschubs,  als  in  diesem  Gesetz  bestimmt,  festsetzen.
Der  König  kann  ferner  im  Laufe  der  ersten  6  —  sechs  —  Monate  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  dasselbe  erneut  ganz  oder  teilweise  mit  den
■n  dem  vorliegenden  Paragraphen  enthaltenen  Erweiterungen  und  Änderungen
in  Wirksamkeit  setzen,  selbst,  wenn  das  Gesetz  eine  Zeitlang  außer  Kraft  gewesen ­
  ist.
§  9.  Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

§  1.
Geldforderungen,  die  sich  nicht  auf  einen  Schuldschein  stützen,  und  auf
die  das  Gesetz  über  die  Stundung  der  Zahlung  gewisser  Geldforderungen  Anwendung ­
  findet,  können  in  der  Stundungszeit  dadurch  verpfändet  werden,  daß
der  Verpfänder  eine  datierte  schriftliche  Erklärung  abgibt,  welche  jede  einzelne
Forderung  besonders  angibt,  und  daß  er  dem  Schuldner  eine  schriftliche  Mitteilung ­
  über  die  Verpfändung  macht.  Eine  solche  Verpfändung  kann  jedoch  nur
als  Sicherheit  für  Darlehn  erfolgen,  die  gegen  die  Verpfändung  gegeben  werden.
Die  Verpfändung  bleibt  auch  nach  Ablauf  der  Stundungszeit  gültig.
§  2-Dieses
  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

II.

Die  Verfallzeit  für  Geldverpflichtungen,  die  dem  Auslande  gegenüber  emgegangen
  sind,  wird  wie  folgt  hinausgeschoben:
a )  FürVerpflichtungen,  dieverfallen  sindoder  spätestens  am  6.Semptemberl914
verfallen,  wird  die  Stundung  um  zwei  Kalendermonate  von  dem  ursprünglichen ­
  Verfalltage  ab,  doch  mindestens  bis  znm  6.  Oktober  1914
verlängert,
b)  für  Verpflichtungen,  die  vom  7.  September  bis  zum  6.  Oktober  1914,
beides  einschließlich,  verfallen,  wird  die  Verfallzeit  um  einen  Kalendermonat
  hinausgeschpben.
Im  übrigen  wird  eine  verlängerte  Stundung  nur  in  folgenden  Fällen  gewährt:
a )  Für  Wechsel,  die  in  der  Zeit  vom  8.  bis  17.  August  1914  einschließlich
verfallen,  wird  die  Stundung  um  einen  Monat  von  der  Verfallzeit  ab
verlängert,
b)  für  Wechsel,  die  im  Zeitraum  vom  7.  bis  21.  September  1914  einschließlich ­
  verfallen,  wird  die  Verfallzeit  um  14  Tage  hinausgeschoben.

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