Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

3

Außer  Kraft.  Vgl.  Verordnung  vom  13.  August  1914  §  15  unten  zu  b).

(1)  Vor  dem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen ­
  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  I  age  abgeschlossen
wurden,  werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  August  1914  fällig  geworden  sind,  bis
zum  30.  September,  .wenn  sie  zwischen  dem  1.  August  und  dem
30.  September  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  auf  61  Tage  vom
Fälligkeitstage  an  gestundet.
(2)  Für  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellten  Wechsel  oder  Schecks,
d 'e  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  September  fällig  geworden  sind  oder
fällig  werden,  wird  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur
Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  61  Tage  hinausgeschoben.
(3)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
und  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.
§2.
Die  Bestimmungen  des  §  1  finden  keine  Anwendung  auf:
1.  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohn  vertrügen  (§§1151  —  1163  a.b.  G.B.);
2.  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen
ft)  Geldforderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
von  Verträgen,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,
wenn  die  Übergabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt
worden  ist  oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  vor  dem  1.  August  1914
vorzunehmen  war;
b)  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  (§  60  des  Gesetzes  vom
30.  März  1888,  Reichsgesetzblatt  Nr.  33)  und  der  Ersatzinstitute  (§§  65
des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1906,  Reichsgesetzblatt  Nr.  1  von  1907,
und  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  25.  Juni  1914,  Reichsgesetzbl.  Nr.  138)
auf  Zahlung  der  Beiträge  zur  Kranken-  und  Pensionsversicherung.
3-  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a )  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von  Pfandbriefen ­
  und  mündelsicheren  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen;
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkassen  und
gemeinschaftlichen  Waisenkassen;
c )  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften;
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Häusern  und  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit  der
Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Mietund
  Pachtzinsen  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben
zur  Berichtigung  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen.
            
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