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ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
§ 6.
Forderungen auf Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an Steuern
oder öffentlichen Abgaben unterliegen der Stundung, genießen aber im Konkurs
das Vorrecht der berichtigten Forderung.
§ 7.
Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Ausnahmen
von der allgemeinen Stundungsanordnung festzusetzen sowie die in § 2 Z. 1
bis 6, §§ 3 und 4 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzten Ausnahmen
einzuschränken.
§ 8.
Für Wechsel und Schecks ohne Unterschied des Zahlungsorts, die nach
dem 31. Juli 1914 ausgestellt wurden und bezüglich deren ein infolge der
kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt)
die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung und die Protesterhebung
unmöglich macht, wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentatio«
zur Annahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um so viel
hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die
wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von
zehn Werktagen nach Wegfall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis
und dessen Dauer soweit als tunlich festzustellen.
§ 9.
Für die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben
wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem Vertrage gebührenden höheren
Zinsen zu entrichten.
§ 10.
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährung 5 '
frist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet-
§ 11.
Eine zwischen dem 1. August und dem 30. September 1914 erklär^
Kündigung einer Geldforderung, auf die diese Kaiserliche Verordnung Anwendung
findet, ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden wär e '
Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von Zin setl
und Annuitäten vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung °d ef
sofortigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen kann nicht geltend S e
macht werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen oder Annuitäten im R' lC
stände ist, die vor dem 30. September 1914 fällig geworden sind oder fällig werde’ 1 '
§ 12-
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(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen
Zahlung gestundeter Forderungen begehrt wird, ist bis zum Ablauf