Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

§  6.
Forderungen  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an  Steuern
oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung,  genießen  aber  im  Konkurs
das  Vorrecht  der  berichtigten  Forderung.
§  7.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  durch  Verordnung  weitere  Ausnahmen
von  der  allgemeinen  Stundungsanordnung  festzusetzen  sowie  die  in  §  2  Z.  1
bis  6,  §§  3  und  4  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzten  Ausnahmen
einzuschränken.
§  8.
Für  Wechsel  und  Schecks  ohne  Unterschied  des  Zahlungsorts,  die  nach
dem  31.  Juli  1914  ausgestellt  wurden  und  bezüglich  deren  ein  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere  Gewalt)
die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung
unmöglich  macht,  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentatio«
zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  so  viel
hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die
wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von
zehn  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis
und  dessen  Dauer  soweit  als  tunlich  festzustellen.
§  9.
Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  die  Zahlung  hinausgeschoben
wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden  höheren
Zinsen  zu  entrichten.
§  10.
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährung 5 '
frist  und  der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet-§
  11.
Eine  zwischen  dem  1.  August  und  dem  30.  September  1914  erklär^
Kündigung  einer  Geldforderung,  auf  die  diese  Kaiserliche  Verordnung  Anwendung
findet,  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Oktober  1914  erklärt  worden  wär e '
Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von  Zin setl
und  Annuitäten  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  °d ef
sofortigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  kann  nicht  geltend  S e
macht  werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen  oder  Annuitäten  im  R' lC
stände  ist,  die  vor  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werde’ 1 '
§  12-J
  «g
(1)  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen
Zahlung  gestundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  bis  zum  Ablauf
            
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