ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
9
Die Bestimmungen des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August
1914 finden weiter keine Anwendung auf Geldforderungen für verkaufte
Sachen oder gelieferte Waren auf Grund von Verträgen, die vor dem
1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn die Übergabe oder Lieferung
erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist oder bewirkt wird, es sei denn,
daß sie vor dem 1. August 1914 vorzunehmen war.
§ 2.
Auf Grund des § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914
R-G.B1. Nr. 216 wird festgestellt, daß unter dem Ausdruck „Grundstücken" in
§ 2 Ziff. 3 dieser Kaiserlichen Verordnung auch Häuser zu verstehen sind.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
§ 1. Durch Verordnung kann der Einfluß der kriegerischen Ereignisse
auf den Lauf von Fristen und auf die Einhaltung von Terminen, die durch
bestehende Vorschriften oder auf Grund solcher durch die Behörde gesetzt sind,
und auf das Verfahren geregelt werden. Insbesondere kann bestimmt werden,
inwiefern und in welcher Weise Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von
Fristen oder Terminen oder sonst infolge der kriegerischen Ereignisse eintreten
können, hintenangehalten und bereits entstandene Rechtsnachteile wieder beseitigt
werden.
§ 2. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
iu Wirksamkeit.
§ 3. Mit dem Vollzüge sind die beteiligten Minister betraut.
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember ■
RGBl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie to g • Forderun g aus einem nach
§1. Wird durch eine gesetzliche Anordnung März ^76, RGBl- N r - 26 ’
§ 4 Abs. 1 Lit. a oder § 8 Abs. 1 Lit. a des Gesetzes vom ■ ^ dk Entrich tung
der Gebühr nach Skala 1 unterliegenden Wechsel ßge benden Zeitraum
des Ergänzungsstempels (§§ 5 und 8 desselben je wirc j die Präsentation
von sechs oder zwölf Monaten hinaus gestundet dje Kriegse reignisse
eines solchen Wechsels zur Zahlung infolge eines innerhalb des be
bewirkten unüberwindlichen Hindernisses ( 0 Verpflichtung, den auf
zeichneten Zeitraums unmöglich gemacht so r, entrichte n, erst ein
die Gebühr nach Skala II fehlenden Gebuhrenbetrag Zeit nach Sicht,
a) bei einem Wechsel auf Sicht oder auf eine ^ naC ft Aufhören
wenn der Wechsel bis zum Ablauf des zehnte " Hindernisses nicht zur
der gesetzlichen Stundung oder nach Weg a
« Zahlung präsentiert worden ist; wenn der Wechsel
b) bei einem Wechsel mit bestimmter Zah ungs ' Gegeben wird.,
nach Ablauf des in Lit. a) angeführten Zeitraums