Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Die  Bestimmungen  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August
1914  finden  weiter  keine  Anwendung  auf  Geldforderungen  für  verkaufte
Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund  von  Verträgen,  die  vor  dem
1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn  die  Übergabe  oder  Lieferung
erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist  oder  bewirkt  wird,  es  sei  denn,
daß  sie  vor  dem  1.  August  1914  vorzunehmen  war.
§  2.
Auf  Grund  des  §  7  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914
R-G.B1.  Nr.  216  wird  festgestellt,  daß  unter  dem  Ausdruck  „Grundstücken"  in
§  2  Ziff.  3  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  auch  Häuser  zu  verstehen  sind.
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Kraft.

§  1.  Durch  Verordnung  kann  der  Einfluß  der  kriegerischen  Ereignisse
auf  den  Lauf  von  Fristen  und  auf  die  Einhaltung  von  Terminen,  die  durch
bestehende  Vorschriften  oder  auf  Grund  solcher  durch  die  Behörde  gesetzt  sind,
und  auf  das  Verfahren  geregelt  werden.  Insbesondere  kann  bestimmt  werden,
inwiefern  und  in  welcher  Weise  Rechtsnachteile,  die  durch  die  Versäumung  von
Fristen  oder  Terminen  oder  sonst  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eintreten
können,  hintenangehalten  und  bereits  entstandene  Rechtsnachteile  wieder  beseitigt
werden.
§  2.  Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
iu  Wirksamkeit.
§  3.  Mit  dem  Vollzüge  sind  die  beteiligten  Minister  betraut.

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  ■
RGBl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  to  g  •  Forderun g  aus  einem  nach
§1.  Wird  durch  eine  gesetzliche  Anordnung  März  ^76,  RGBl-  N r - 26 ’
§  4  Abs.  1  Lit.  a  oder  §  8  Abs.  1  Lit.  a  des  Gesetzes  vom  ■  ^  dk  Entrich tung
der  Gebühr  nach  Skala  1  unterliegenden  Wechsel  ßge benden  Zeitraum
des  Ergänzungsstempels  (§§  5  und  8  desselben  je  wirc j  die  Präsentation
von  sechs  oder  zwölf  Monaten  hinaus  gestundet  dje  Kriegse reignisse
eines  solchen  Wechsels  zur  Zahlung  infolge  eines  innerhalb  des  bebewirkten ­
  unüberwindlichen  Hindernisses  (  0  Verpflichtung,  den  auf
zeichneten  Zeitraums  unmöglich  gemacht  so  r,  entrichte n,  erst  ein
die  Gebühr  nach  Skala  II  fehlenden  Gebuhrenbetrag  Zeit  nach  Sicht,
a)  bei  einem  Wechsel  auf  Sicht  oder  auf  eine  ^  naC ft  Aufhören
wenn  der  Wechsel  bis  zum  Ablauf  des  zehnte "  Hindernisses  nicht  zur
der  gesetzlichen  Stundung  oder  nach  Weg  a
«  Zahlung  präsentiert  worden  ist;  wenn  der  Wechsel
b)  bei  einem  Wechsel  mit  bestimmter  Zah  ungs  '  Gegeben  wird.,
nach  Ablauf  des  in  Lit.  a)  angeführten  Zeitraums
            
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