ÖSTERREICH
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Die näheren Bestimmungen über die Art, wie der Bestand und die
Dauer der höheren Gewalt festgestellt wird, werden im Verordnungswege ge
troffen.
§ 2. Die Vorschriften des § 1 dieser Kaiserlichen Verordnung finden
auf die im § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBL. Nr. 26, be-
zeichneten kaufmännischen Urkunden sinngemäße Anwendung.
§ 3. Diese Kaiserliche Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung
>n Wirksamkeit und ist auch auf diejenigen Wechsel und ihnen gleichgehaltenen
kaufmännischen Urkunden (§ 2) anzuwenden, hinsichtlich deren der im § 1
angeführte Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten in der Zeit zwischen dem
L August 1914 und dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserl. Verordnung
abgelaufen ist.
§ 4. Mit dem Vollzüge dieser Kaiserl. Verordnung ist Mein Finanz-
minister betraut.
§ 1. Wer den Anspruch auf die Begünstigung des § 1 Abs. 1 der
Kaiserl. Verordnung vom 30. August 1914 aus dem Umstand ableitet, daß die
räsentation eines Wechsels zur Zahlung infolge eines durch die Kriegs-
Ereignisse bewirkten unüberwindlichen Hindernisses (höhere Gewalt) innerhalb
es in den §§ 5 und 8 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBL. Nr. 26, vor
gesehenen Zeitraums von sechs oder zwölf Monaten unmöglich war, hat den
estand der höheren Gewalt sowie deren für die Einhaltung der Frist des
a 1 Lit. a oder b der Kaiserl. Verordnung maßgebende Dauer zu beweisen
S0 ern diese Umstände nicht anderweitig feststehen.
§ 2. Der im § 1 angeordnete Beweis kann erbracht werden:
L durch einen Vermerk im Proteste mangels Zahlung oder durch eine ab
gesondert von diesem ausgestellte Bestätigung, die das Protestorgan er
teilt, oder
2. durch die Bestätigung einer Behörde oder eines Amtes.
, ^' e ' m vorhergehenden Absatz angeführten Bestätigungen können auch
Uf dem Wechsel selbst erteilt werden.
s ^j ^ ur Erteilung der in Ziffer 2 des ersten Absatzes bezeichneten Be-
im s ' t 8U " 8en . s ’ n d alle Behörden und Ämter berufen, welche nach der Sachlage
an e sind, den Bestand und die Dauer der höheren Gewalt festzustellen.
Eit o d 16 < ^ esuc * le um Erteilung dieser Bestätigungen sind nach Tarif-Nr. 44
selbst 6S ^ esetzes vom 13. Dezember 1862, RGBL. Nr. 89, die Bestätigungen
Ges P f naCh Tarif ' Nr - H7 Lit. m, in Verbindung mit Tarif-Nr. 102 Lif. b des
es v°m 9. Februar 1850, RGBL. Nr. 50, stempelfrei.
vom 30 Ä ^' eSe Verordnun g g'H au ch für die im § 2 der Kaiserl. Verordnung
o . 19|4 angeführten kaufmännischen Urkunden,
tnachuncr , * e Wirksamkeit dieser Verordnung beginnt am Tage ihrer Kund-
vom an A Und erstreckt sich auf alle Fälle, in denen die Kaiserl. Verordnung
30 - August 1914 Anwendung findet.