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ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
wordenen Verfahrens die Verurteilung zu einer gestundeten Leistung ausgesprochen
wird.
Die richterliche Stundung.
In einem Erlaß an die Zivilgerichte führt das Justizministerium aus, daß
durch den Richter dort Stundung ermöglicht werden soll, wo sie nach der
Lage des einzelnen Falles durch die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet ist.
Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
in dem nunmehr vom Gesetze festgesetzten Ausmaße zu genügen,
dem soll die Stundung nicht zugute kommen. Dagegen muß es vermieden
werden, daß durch die Einschränkung der Stundung der Zusammenbruch wirtschaftlicher
Existenzen herbeigeführt wird. Der Richter soll die angesprochene
Leistung mit der wirtschaftlichen Kraft des Schuldners in Einklang bringen
Ur >d damit dessen wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse der Gesamtheit aufrechter
halten. Der Richter wird daher in jedem einzelnen Falle mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen haben, ob die für die richterliche Stundung maßgebenden
Voraussetzungen gegeben sind. Seine Entscheidung ist um so schwerwiegender,
als
sie endgültig ist. Jede Engherzigkeit muß vermieden werden. Dem freien
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ermessen ist nur bei der Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen ein
Spielraum gegeben. Findet der Richter, daß der Schuldner die Zahlung tatsächlich
nicht leisten kann und daß bei Gewährung einer weiteren Stundung
er Gläubiger keinen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet, dann besteht ein
gesetzlicher Anspruch des Schuldners auf Stundung, die der Richter innerhalb
er gesetzten Schranken nach dem erforderlichen Ausmaße zu bemessen hat.
le Richter desselben Gerichtes werden sich bemühen müssen, möglichst ernstlich
vorzugehen, damit nicht der Zufall, der bei der Geschäftsverteilung
’S'tspielt, einen Einfluß auf die Beurteilung der einzelnen Fälle erlangt. Die
orichte werden angewiesen, damit ein Überblick über die Wirkungen der
j ter >den Stundungsverordnung gewonnen werden kann, vom 15. Oktober ab
durch
vier Wochen allwöchentlich Ausweise, allenfalls Fehlbericht, durch die
Gerichtshofpräsidien an das Justizministerium zu erstatten. Die Geiichtshof-Präsidien
haben die Ausweise längstens binnen 48 Stunden nach Ablauf der
Woche unmittpU-.at- i..-*:—
unmittelbar an das Justizministerium weiterzuleiten.
P q r,,^ U | LI rund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1.
oder V r ^ eglerun S wird ermächtigt, kraft des Vergeltungsrechts Verordnungen
Ausländ ÜgUngen recll tlicher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von
'reffen ^ und i auslän dischen Unternehmungen zu erlassen und Maßregeln zu
Leistun ' S • gee ' gne ' sind, die unmittelbare oder mittelbare Vollziehung von
gSn ln ( ' as feindliche Ausland zu verhindern.