Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

31

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

wordenen  Verfahrens  die  Verurteilung  zu  einer  gestundeten  Leistung  ausgesprochen ­
  wird.
Die  richterliche  Stundung.
In  einem  Erlaß  an  die  Zivilgerichte  führt  das  Justizministerium  aus,  daß
durch  den  Richter  dort  Stundung  ermöglicht  werden  soll,  wo  sie  nach  der
Lage  des  einzelnen  Falles  durch  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  begründet  ist.
Wer  nach  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  in  der  Lage  ist,  seinen  Verpflichtungen ­
  in  dem  nunmehr  vom  Gesetze  festgesetzten  Ausmaße  zu  genügen,
dem  soll  die  Stundung  nicht  zugute  kommen.  Dagegen  muß  es  vermieden
werden,  daß  durch  die  Einschränkung  der  Stundung  der  Zusammenbruch  wirtschaftlicher ­
  Existenzen  herbeigeführt  wird.  Der  Richter  soll  die  angesprochene
Leistung  mit  der  wirtschaftlichen  Kraft  des  Schuldners  in  Einklang  bringen
Ur >d  damit  dessen  wirtschaftliche  Tätigkeit  im  Interesse  der  Gesamtheit  aufrechter
 halten.  Der  Richter  wird  daher  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  besonderer
Sorgfalt  zu  prüfen  haben,  ob  die  für  die  richterliche  Stundung  maßgebenden
Voraussetzungen  gegeben  sind.  Seine  Entscheidung  ist  um  so  schwerwiegender,

als

sie  endgültig  ist.  Jede  Engherzigkeit  muß  vermieden  werden.  Dem  freien

o  O  j  ö  ö
ermessen  ist  nur  bei  der  Würdigung  der  tatsächlichen  Voraussetzungen  ein
Spielraum  gegeben.  Findet  der  Richter,  daß  der  Schuldner  die  Zahlung  tatsächlich ­
  nicht  leisten  kann  und  daß  bei  Gewährung  einer  weiteren  Stundung
er  Gläubiger  keinen  unverhältnismäßigen  Nachteil  erleidet,  dann  besteht  ein
gesetzlicher  Anspruch  des  Schuldners  auf  Stundung,  die  der  Richter  innerhalb
er  gesetzten  Schranken  nach  dem  erforderlichen  Ausmaße  zu  bemessen  hat.
le  Richter  desselben  Gerichtes  werden  sich  bemühen  müssen,  möglichst  ernstlich ­
  vorzugehen,  damit  nicht  der  Zufall,  der  bei  der  Geschäftsverteilung
’S'tspielt,  einen  Einfluß  auf  die  Beurteilung  der  einzelnen  Fälle  erlangt.  Die
orichte  werden  angewiesen,  damit  ein  Überblick  über  die  Wirkungen  der
j  ter >den  Stundungsverordnung  gewonnen  werden  kann,  vom  15.  Oktober  ab

durch

vier  Wochen  allwöchentlich  Ausweise,  allenfalls  Fehlbericht,  durch  die

Gerichtshofpräsidien  an  das  Justizministerium  zu  erstatten.  Die  Geiichtshof-Präsidien
  haben  die  Ausweise  längstens  binnen  48  Stunden  nach  Ablauf  der
Woche  unmittpU-.at-  i..-*:—

unmittelbar  an  das  Justizministerium  weiterzuleiten.

P  q  r,,^ U |  LI  rund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
§  1.
oder  V  r  ^ eglerun S  wird  ermächtigt,  kraft  des  Vergeltungsrechts  Verordnungen
Ausländ  ÜgUngen  recll tlicher  oder  wirtschaftlicher  Art  über  die  Behandlung  von
'reffen  ^  und i auslän dischen  Unternehmungen  zu  erlassen  und  Maßregeln  zu
Leistun  ' S  •  gee ' gne '  sind,  die  unmittelbare  oder  mittelbare  Vollziehung  von
gSn  ln  ( ' as  feindliche  Ausland  zu  verhindern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.