Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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3. Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden
sind, wenn die Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt
worden ist oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914
vorzunehmen war;
4. Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom
30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, und der Ersatzinstitute (§§ 65 des Gesetzes vom
16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 von 1907, und der Kaiserlichen Verordnung
vom 25. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-
und Pensionsversicherung;
5. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten:
a) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und
gemeinschaftlichen Waisenkassen,
c) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften,
d) auf Grund anderer bücherlich sichergesteilter Forderungen;
6. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;
7. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An
weisung (§ 1408 a b G. B.) zustehen;
8. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen;
9. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld
verschreibungen ;
10. Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und ge
werblichen Pfandleiher; doch darf im Betriebe des Pfandleihergewerbes der
Verkauf des Pfandstückes nicht früher als sechs Monate nach der ursprünglich
bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden;
11. Forderungen von Kreditgenossenschaften gegen Personen, die in
einem öffentlichen oder privaten Dienste dauernd angestellt sind und deren
Dienstbezüge sich seit dem 1. August 1914 nicht wesentlich vermindert haben,
auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen aus Darlehen.
Forderungen aus Versicherungsverträgen.
§ 3.
(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche-
a) aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung v ° n
Darlehen bis zur Höhe von 500 K und auf Zahlung der Versicherungs
summe bis zur Höhe von 5000 K,
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme-