Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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(3) Wird Teilzahlung geleistet, so ist auf dem Wechsel zu vermerken, 
wann, von wem und in welcher Höhe sie geleistet worden ist. Dem Zahlenden 
ist auf einer Abschrift des Wechsels Quittung zu erteilen. 
§9. 
(1) Leistet ein Rückgriffsverpflichteter auf einen Wechsel, der vor dem 
1. August 1914 fällig geworden ist, Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3), so kann 
er außer dem Vermerk nach § 8, Absatz 3, und der Quittung eine beglaubigte 
Abschrift des Protestes verlangen. Die Ausfolgung der beglaubigten Abschrift 
ist auf dem Proteste zu vermerken. Ein Duplikat oder mehr als eine beglaubigte 
Abschrift des Protestes für je eine Teilzahlung darf nicht ausgefolgt werden. 
Die Unterschrift der Österreichisch-ungarischen Bank auf einer Abschrift des 
Protestes ersetzt deren Beglaubigung. 
(2) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten 
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei 
Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und 
die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden 
ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen. 
§ 10. 
(1) Bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden sind 
und nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, ist die 
Nichtleistung der Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3) durch Protest, und zwar 
auch dann festzustellen, wenn der Protest erlassen worden ist. Die Vormänner 
sind gemäß Artikel 45 bis 47 W.O. zu benachrichtigen. 
(2) Bei den im Absatz 1 bezeichneten Wechseln kann der Protest wegen 
Nichtleistung einer Teilzahlung (§ 1, Absatz 2 und 3) ersetzt werden: 
a) durch eine Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen), des Ausstellers des 
eigenen Wechsels oder des Domiziliaten, 
b) durch eine Erklärung des Wechselinhabers, wenn auf ihn gemäß § 1 
des Gesetzes vom 3. April 1906, R. G. Bl. Nr. 84, ein Scheck gezogen 
werden kann. 
(3) Die Erklärung muß auf den Wechsel oder ein mit ihm verbundenes 
Blatt (Allonge) gesetzt und vom Erklärenden unterschrieben werden. Sie hat 
den Tag der Präsentation und die Bemerkung zu enthalten, daß die Zahlung 
nicht geleistet oder daß die Person, der zu präsentieren war, nicht angetroffen 
wurde. Ist das Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen die Wohnung 
nicht zu ermitteln, so findet die Vorschrift des Absatzes 2, Lit. b, keine An 
wendung. 
(4) Leistet ein Rückgriffsverpflichteter Teilzahlung auf einen Wechsel, 
der vor dem 1. August 1914 ausgestellt worden ist und nach dem 31. Juli 1914 
fällig geworden ist oder fällig wird, so kann er außer dem Vermerk nach § 8 ’ 
Absatz 3, und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über die nicht ge 
leistete Teilzahlung oder, wenn der Protest durch eine der im Absatz 2 he- 
zeichneten Erklärungen ersetzt wurde, eine beglaubigte Abschrift des Wechsels 
verlangen. Die Beglaubigung muß innerhalb der für die Protesterhebung fest 
gesetzten Frist bewirkt werden. Die Ausfolgung der Abschrift ist auf dem
	        
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