Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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worden  ist;  jedoch  können  von  einer  auf  diese  Weise  fällig  gewordenen  Geldforderung ­
  während  der  Zeit,  um  die  durch  die  Stundung  die  Zahlung  des
fälligen  Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden
Zinsen  gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  und  dem  31.  Januar  1915  erklärte  Kündigung  einer  Geldforderung,
die,  wenn  sie  fällig  wäre,  der  gesetzlichen  Stundung  unterläge,  ist  so  zu  behandeln,
als  ob  sie  am  1.  Februar  1915  erklärt  worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  von  Forderungen  der  in  §  1,  Absatz  1,  bezeichneten
Art  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung  oder  sofortigen  Rückforderung ­
  von  Kapitalsbeträgen  oder  sonstige  für  den  bezeichneten  Fall  vereinbarte
Rechtsnachteile  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen
können  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,
Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände  ist,  die  vor  dem  1.  Februar  1915  fällig
geworden  sind  oder  fällig  werden.
Aufrechnung.
§  16.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Kaiserlichen  Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine
andere  Forderung  nicht  entgegen.
Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  17-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung  von
Forderungen  begehrt  wird,  die  gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  teilweise  von  der
Stundung  ausgenommen  sind,  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  des  Verfahrens
von  Amts  wegen  fortzusetzen.  Neue  Klagen  auf  Zahlung  solcher  Forderungen
sind  zulässig,  wenngleich  damit  die  Zahlung  des  vollen  Betrages  der  Forderung
begehrt  wird.  Dagegen  sind  neue  Klagen,  die  bloß  auf  die  Zahlung  gestundeter
Forderungsbeträge  gerichtet  sind,  zurückzuweisen.  Auf  Grund  von  Wechseln
oder  Schecks,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausgestellt  worden  sind  und  nach
dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig  werden,  sind  Klagen  nur
bezüglich  des  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  von  der  Stundung  ausgenommenen
Betrages  zulässig.
(2)  Die  Verurteilung  zu  einer  Leistung,  für  die  dem  Schuldner  zur  Zed
der  Urteilsfällung  noch  die  gesetzliche  Stundung  zukommt,  ist  zulässig;  jedoch
ist  die  Frist  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten  derart  zu  bestimmen,
daß  sie  vom  letzten  Tage  der  gesetzlichen  Stundungsfrist  beginnt.  Dieser  Tag
ist  im  Urteile  unter  Angabe  des  Fälligkeitstages  der  Forderung  kalendermäßig
anzugeben.  Der  Beginn  der  durch  Urteil  bestimmten  Frist  für  die  Leistung
von  Forderungsbeträgen,  deren  gesetzliche  Stundung  durch  diese  Kaiserliche
            
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