Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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die  sich  in  früher  von  ausgewiesenen  feindlichen  Untertanen  bewohnten  Häusern  befinden, ­
  oder  über  diese  Gegenstände  verfügen,  ohne  die  ausdrückliche  Ermächtigung
der  Requisitions-Kommission.
Zuwiderhandelnde  werden  der  Militär-Gerichtbarkeit  überwiesen;  sie
werden  mit  fünf  bis  zehn  Jahren  Gefängnis  und  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des
zwanzigfachen  Betrages  des  Wertes  der  weggenommenen  Gegenstände  bestraft.
Einziger  Artikel:
Die  Ausführung  des  Erlasses  vom  25.  August  1914  wird  bis  auf  weiteres
aufgeschoben.
Der  General-Leutnant  und  Gouverneur  der  befestigten  Stellung  in  Antwerpen
verordnet  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  25.  August  1914  und  29.  August  1914;
in  Erwägung,  daß  die  Interessen  der  Ausländer  in  wirksamer  Weise
geschützt  werden  müssen;
in  Erwägung  ferner,  daß  unter  den  Ausländern,  die  durch  die  Kriegsnotwendigkeiten ­
  gezwungen  worden  sind,  das  Staatsgebiet  zu  verlassen,
die  einen  keinen  Vertreter  noch  Bevollmächtigten  im  Lande  haben,  die
andern  nicht  in  zweckdienlicher  Weise  die  Ausübung  der  von  ihnen
erteilten  Mandate  oder  Vollmachten  beaufsichtigen  können;
in  Erwägung  andererseits,  daß  zu  besorgen  steht,  daß  unter  Mißbrauch
des  Moratoriums  Angehörige  derjenigen  Mächte,  mit  welchen  Belgien
sich  im  Kriegszustand  befindet,  ihre  Aktiven  zum  Nachteil  ihrer  belgischen
Gläubiger  verändern,  daß  diese  Gefahr  um  so  größer  ist,  als  diejenigen
Belgier,  die  den  von  dem  Feinde  besetzten  Teil  bewohnen,  sich  in  der
tatsächlichen  Unmöglichkeit  befinden,  die  durch  das  gemeine  Recht  vorgesehenen ­
  Erhaltungs-Maßregeln  zu  ergreifen,
was  folgt:  Artikel  1,
Von  einem  deutschen  oder  österreichischen  Untertan,  keiner  deutschen
oder  österreichischen  Firma  oder  Filiale,  keinem  Bevollmächtigten  oder  Prokuristen
dieser  Untertanen,  Firmen  oder  Filialen  kann  in  gültiger  Weise  eine  Zahlung
entgegengenommen  werden  außer  in  Gegenwart  eines  zu  diesem  Zweck  von  dem
Gouverneur  der  befestigten  Stellung  ernannten  Pflegers.
Artikel  2.
Der  Pfleger  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  sich  allen  Zahlungen  zu
widersetzen,  die  entweder  dem  Interesse  deutscher  oder  österreichischer  Untertanen
oder  dem  Interesse  ihrer  belgischen  Gläubiger  oder  dem  nationalen  Interesse
entgegenstehen  würden.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  der  befestigten  Stellung
in  Antwerpen  verordnet  in  Verfolg  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage  was
folgt:
Artikel  1.
Alle  diejenigen,  die  von  der  vorerwähnten  Verordnung  betroffen  werden,
sind  verpflichtet,  ihre  Lage  am  1.  September  zwischen  10>/2  und  12  Uhr  und
2Vi  und  4  Uhr  Rempart  Ripdorp  28  anzuzeigen.
            
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