Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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6. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes; 
7. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem 
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger 
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An 
weisung (§ 1408 a b G.B.) zustehen; 
8. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus staatsgarantierten Verpflichtungen. 
Forderungen aus Versicherungsverträgen. 
§ 3. 
(1) Von der Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche: 
a) aus Lebensversicherungsverträgen auf Rückkauf oder Gewährung von 
Darlehen bis zur Höhe von 200 K und auf Zahlung der Versicherungs 
summe bis zur Höhe von 500 K, 
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders 
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme, 
c) bei allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zur Höhe 
von 400 K. 
(2) Die im Vertrage an die gänzliche oder teilweise Nichtleistung einer 
Lebensversicherungsprämie geknüpften Rechtsnachteile kann der Versicherer 
vom zweiten Versicherungsjahre angefangen während der Dauer der Wirksam 
keit dieser Verordnung nicht geltend machen, es sei denn, daß der Versiche 
rungsnehmer binnen 14 Tagen nach Ablauf der vertragsmäßigen, für die Zah 
lung der Prämie festgesetzten Nachfrist erklärt hat, die Versicherung nicht 
fortzusetzen. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht recht 
zeitig abgegeben, so ist er zur Zahlung der Prämie verpflichtet. 
(3) Die Bestimmungen des zweiten Absatzes finden auf die zwischen 
dem 1. August 1914 und dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung 
fällig gewordenen Prämien mit der Änderung Anwendung, daß die vierzehn 
tägige Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu laufen beginnt- 
Forderung aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebücher. 
§ 4. 
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen geg en 
Kassenscheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines 
Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe v0tl 
3 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderung, mindestens 
aber von 400 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen 
(Gesetz vom 1. Juni 1889, R. G. Bl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2 P f0 ' 
jener Forderung, mindestens aber von 200 K und bei Raiffeisenkassen 
Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.
	        
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