Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)
GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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6.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
7.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a  b  G.B.)  zustehen;
8.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  staatsgarantierten  Verpflichtungen.
Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.
§  3.
(1)  Von  der  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungsverträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  K  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  K,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme,
c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zur  Höhe
von  400  K.
(2)  Die  im  Vertrage  an  die  gänzliche  oder  teilweise  Nichtleistung  einer
Lebensversicherungsprämie  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  der  Versicherer
vom  zweiten  Versicherungsjahre  angefangen  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit ­
  dieser  Verordnung  nicht  geltend  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungsnehmer ­
  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen,  für  die  Zahlung ­
  der  Prämie  festgesetzten  Nachfrist  erklärt  hat,  die  Versicherung  nicht
fortzusetzen.  Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  solche  Erklärung  nicht  rechtzeitig ­
  abgegeben,  so  ist  er  zur  Zahlung  der  Prämie  verpflichtet.
(3)  Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  finden  auf  die  zwischen
dem  1.  August  1914  und  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung
fällig  gewordenen  Prämien  mit  der  Änderung  Anwendung,  daß  die  vierzehntägige ­
  Frist  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  zu  laufen  beginnt-Forderung
  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebücher.
§  4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  geg en
Kassenscheine  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines
Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  v0tl
3  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens
aber  von  400  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen
(Gesetz  vom  1.  Juni  1889,  R.  G.  Bl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  P f0 '
jener  Forderung,  mindestens  aber  von  200  K  und  bei  Raiffeisenkassen
Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
            
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