Full text : Die Handelskammern

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Eechtsprivilegien  mehr  verlieh,  die  Mitgliedschaft  also  ganz  freiwillig ­
  war.
Die  Kaufmannschaft  ist  jetzt  eine  freie  Vereinigung
Lübeckischer  Bürger,  die  das  Handelsgewerbe  selbständig  betreiben. ­
  An  ihrer  Spitze  steht  eine  H  a  n  d  e  l  s  k  a  m  m  e  r,  welche
aus  20  Personen  besteht.  Diese  leitet  alle  Angelegenheiten
der  Kaufmannschaft  und  verwaltet  ihr  Vermögen  unter
Prüfung  durch  die  Kaufmannschaft,  die  in  ihrer  Dezemberversammlung ­
  den  Voranschlag  und  in  ihrer  Juni  Versammlung ­
  die  Jahresrechnung  zur  Genehmigung  vorgelegt  erhält.
Unter  den  besonderen  Befugnissen  und  Aufgaben,  die  der  Handelskammer ­
  durch  die  Lübeckische  Landesgesetzgebung  übertragen
sind,  sind  hervorzuheben:  die  Anstellung  des  Lagerhaus-Inspektors, ­
  der  Wäger  usw.  und  die  Mitwirkung  bei  der  Anstellung
anderer  für  den  Handel,  die  Schiffahrt  und  die  Industrie  erforderlichen ­
  Beamten  (Auktionatoren,  Sachverständige,  Dispacheure
usw.),  die  vom  Senate  oder  einer  Verwaltungsbehörde  angestellt
werden,  ferner  die  Sammlung  und  Bearbeitung  des  statistischen
Materials  über  Handel,  Schiffahrt  und  Industrie  Lübecks,  die
Veranstaltung  von  Missionen  zu  kommerziellen  Zwecken.  Der
Handelskammer  ist  die  Aufsicht  über  die  Börse  zu  Lübeck  (Fondsund ­
  Produktenbörse)  übertragen  worden,  sowie  deren  rechtliche  und
finanzielle  Verwaltung,  ferner  die  Verwaltung  eines  Lagerhauses,
mehrere]'  Lagerschuppen,  einer  Reihe  von  Kränen,  von  fünf
Bugsierdampfern  für  den  Schleppdienst  auf  der  Trave  zwischen
Lübeck  und  Travemünde,  und  von  drei  Kanalschleppschiffen  für
den  Schleppbetrieb  auf  dem  Elbe  -  Travekanal.  Sie  vertritt
ferner  alle  allgemeinen  Interessen  des  Handels  und  die  kommerziellen ­
  Interessen  der  Industrie  Lübecks,  während  zur  Wahrnehmung ­
  der  anderen  Interessen  der  Industrie  die  Gewerbekammer  (wie
in  Bremen)  berufen  ist.  Ueber  alle  Handel,  Schiffahrt  oder
Industrie  berührenden  Gesetze  muß  das  Gutachten  der  Handelskammer ­
  eingeholt  werden.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  aus  den  der
Kaufmannschaft  gehörigen  oder  ihr  zur  Verwaltung  übertragenen
Anstalten  und  Einrichtungen  bestritten.  Es  werden  seitens
der  Kaufmannschaft  keine  Mitgliedsbeiträge,  wohl  aber  Eintrittsgelder ­
  erhoben.  Die  Wahlen  zur  Handelskammer  erfolgen
in  einer  Versammlung  der  Kaufmannschaft  auf  Grund  des
allgemeinen  gleichen  Wahlrechts.  Die  Handelskammer  selbst
hat  bei  der  Wahl  ihrer  Mitglieder,  unbeschadet  der  Wahlfreiheit ­
  der  Kaufmannschaft  ein  Wahl  vorschlagsrecht  von  drei
Personen  für  jedes  ausscheidende  Mitglied,  und  bei  der  daneben
gesondert  stattfindenden  Wahl  ihres  Präses  ein  für  die  Kaufmannschaft ­
  verbindliches  Vorschlagsrecht  von  gleichfalls  drei
Personen.  Die  Wahl  des  Präses  unterliegt  der  Bestätigung
durch  den  Senat,  diejenige  der  Mitglieder  bedarf  nur  der

Heutige
Verfassung.
            
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