GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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5. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten
a) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von
Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen,
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkasse
und gemeinschaftlicher Waisenkassen,
c) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder
andere öffentliche Körperschaften,
d) auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten
Fiäusern oder Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit
der Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet-
und Pachtzinse nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben
zur Berichtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen;
6. Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes;
7. Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer Anwei
sung (§ 1408 a. b. GB.) zustehen;
8. Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen
aus staatsgarantierten Verpflichtungen.
Forderungen aus Versicherungsverträgen.
§ 3.
(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche:
a) aus Lebensversicherungs-Verträgen auf Rückkauf oder Gewährung von
Darlehen bis zur Höhe von 200 Kronen und auf Zahlung der Ver
sicherungssumme bis zur Höhe von 500 Kronen,
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungs
summe,
c) bei allen anderen Versicherungszweigen auf Entschädigung bis zl,r
Höhe von 400 Kronen.
(2) Wird eine gestundete Lebensversicherungs-Prämie nicht gezahlt, s °
kann der Versicherer den Versicherungsnehmer bis zum 31. Oktober 1914 un <
wenn die Prämie erst nach dem 17. Oktober 1914 fällig wird, innerhalb
Tagen nach dem Fälligkeitstage schriftlich auffordern, binnen längstens e ' ncI1 '
Monat nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob er die Versichern
fortsetzen will. Gibt der Versicherungsnehmer die Erklärung, die Versichern^
nicht fortzusetzen, innerhalb der bezeichneten Frist nicht ab, so ist er na
Ablauf der Stundungsfrist zur Zahlung der Jahresprämie verpflichtet, ln
Aufforderung muß auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Die im Ver'T^
an die Unterlassung der Prämienzahlung geknüpften Rechtsnachteile kann ^
Versicherer während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung nur g e
machen, wenn der Versicherungsnehmer erklärt hat, die Versicherung ni
fortzusetzen.