Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

(3)  Unterbleibt  die  im  zweiten  Absätze  bezeichnete  Aufforderung,  so
kann  der  Versicherer  den  Anspruch  auf  die  Prämie  nicht  gerichtlich  geltend
machen.

Forderungen  aus  laufender  Rechnung,  Kassenscheinen  und  Einlagebüchern.

§  4.
(1)  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  innerhalb  eines  Kalendermonates ­
  bei  Landes-  und  Aktienbanken  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  3%  der  am
L  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens  aber  von  400  Kronen
bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisen-Kassen  (Gesetz  vom
!•  Juni  1889,  RGBl.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2°/o  jener  Forderung,
mindestens  aber  von  200  Kronen,  und  bei  Raiffeisen-Kassen  Zahlung  bis  zur
Höhe  von  50  Kronen  begehrt  werden  kann.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Beträge
kann  aus  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  und  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine ­
  begehrt  werden:

I.  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rück-•zahlung

a)  bescheinigtermaßen  zur  Auszahlung  von  Gehalten  und  Löhnen  im  eigenen
Betriebe  des  Gläubigers  oder  zur  Berichtigung  vom  Gläubiger  geschuldeter ­
  Miet-  oder  Pachtzinse  oder  Zinsen  und  Annuitäten
erforderlich  ist,  die  gemäß  §  2,  Z.  5,  von  der  Stundung  ausgenommen
sind;

b)  zur  Berichtigung  von  Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und
öffentlichen  Abgaben,  ferner  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen ­
  des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die
zur  Übernahme  berufene  Kasse  erforderlich  ist;
c)  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen, ­
  einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  an  es
und  Kommunalschulden,  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  ie  an
briefe  oder  sonstige  Schuldverschreibungen  ausgegeben  a  en,  zur
Erfüllung  ihrer  daraus  entstandenen  Verpflichtungen  zur  Verzinsung
und  Tilgung,  endlich  von  öffentlich-rechtlichen  Versicherungs-Ins  l  u  en
zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegenüber  den  Versicherten  un
deren  Angehörigen  gefordert  wird;
d )  von  Gerichten  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern  gefordert  wird;
e)  von  Advokaten  oder  Notaren  aus  den  von  ihnen  eingelegten  e  c  ern
bescheinigtermaßen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Verfügungen  oder  Auträge
  oder  zur  Erfüllung  nicht  gestundeter  Verpflichtungen  ihrer  Auftraggeber ­
  gefordert  wird.
11.  In  jedem  Kalendermonate  bis  zur  Höhe  von  5*>/o  der  am  1.  August  1914
estandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen
assenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechtmitung
  des  Betriebes  des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist.
            
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