GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
(3) Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so
kann der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend
machen.
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern.
§ 4.
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassenscheine
sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalendermonates
bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 3% der am
L August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen
bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom
!• Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2°/o jener Forderung,
mindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.
(2) Die Zahlung höherer als der im vorstehenden bezeichneten Beträge
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassenscheine
begehrt werden:
I. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rück-•zahlung
a) bescheinigtermaßen zur Auszahlung von Gehalten und Löhnen im eigenen
Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom Gläubiger geschuldeter
Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen und Annuitäten
erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung ausgenommen
sind;
b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern und
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist;
c) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen,
einschließlich der Verzinsung und Tilgung von an es
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, ie an
briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben a en, zur
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtungen zur Verzinsung
und Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Ins l u en
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten un
deren Angehörigen gefordert wird;
d ) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird;
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten e c ern
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auträge
oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auftraggeber
gefordert wird.
11. In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 5*>/o der am 1. August 1914
estandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen
assenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrechtmitung
des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist.