Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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III.  In  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  November  1914  bis  zur  Höhe  von
500/o  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung
oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  nachweislich
zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  dieser  Verordnung  obliegenden ­
  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus  laufender  Rechnung ­
  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine  oder  gegen  Einlagebuch  benötigt
wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absätze,  Z.  I,  II  und  III,  bezeichnten  Beträge  können
nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb  desselben  Kalendermonates ­
  die  im  ersten  und  zweiten  Absätze  bezeichneten  Beträge  nebeneinander
nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu  dessen  Auszahlung  die
Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  ersten  oder  des  zweiten
Absatzes  verpflichtet  ist.
(41  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die
Auszahlung  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht
gefordert  werden.
§  5.
(1)  Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem
1.  August  1914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß
von  derselben  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken ­
  sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  200  Kronen,  bei  anderen
Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von
100  Kronen  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  Kronen
begehrt  werden  kann.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  Kronen  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  16.  September
bis  zum  30.  November  1914  20  %  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung  von
Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Weg e
der  Überweisung  oder.  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse
zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen
des  Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  zur  Über'
nähme  berufene  Kasse  sowie  von  Gerichten  eingelegte  Beträge  können  ohne
Beschränkung  zurückgefordert  werden.
§  6.
Hat  eine  Kreditstelle  auf  Grund  laufender  Rechnung,  auf  eine  Einlag e
gegen  Kassenschein  oder  gegen  Einlagebuch  mehr  bezahlt,  als  nach  den  §§  -j
und  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  August  1914,  RGBl.  Nr.  216  un
nach  den  §§  4  und  5  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  zurückgefordert  werde
konnte,  so  kann  sie  den  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren  au c
in  einem  späteren  Kalendermonat  einrechnen.
            
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