Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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5.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  Annuitäten
a)  auf  Grund  von  Forderungen,  die  als  vorzugsweise  Deckung  von
Pfandbriefen  und  fundierten  Bankschuldverschreibungen  dienen,
b)  auf  Grund  bücherlich  sichergestellter  Forderungen  der  Sparkasse
und  gemeinschaftlicher  Waisenkassen,
c)  auf  Grund  von  Forderungen  der  Sparkassen  gegen  Gemeinden  oder
andere  öffentliche  Körperschaften,
d)  auf  Grund  anderer  Forderungen,  die  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Fiäusern  oder  Grundstücken  bücherlich  sichergestellt  sind,  soweit
der  Schuldner  nicht  beweist,  daß  die  tatsächlich  eingegangenen  Mietund
  Pachtzinse  nach  Abzug  der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben
zur  Berichtigung  der  Zinsen  und  Annuitäten  nicht  ausreichen;
6.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhaltes;
7.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu  sonstiger
Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer  Anweisung ­
  (§  1408  a.  b.  GB.)  zustehen;
8.  Forderungen  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  staatsgarantierten  Verpflichtungen.

Forderungen  aus  Versicherungsverträgen.

§  3.

(1)  Von  der  gesetzlichen  Stundung  sind  ferner  ausgenommen  Ansprüche:
a)  aus  Lebensversicherungs-Verträgen  auf  Rückkauf  oder  Gewährung  von
Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  Kronen  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  Kronen,
b)  aus  Versicherungsverträgen,  die  für  den  Todesfall  im  Kriege  besonders
abgeschlossen  worden  sind,  bis  zur  vollen  Höhe  der  Versicherungssumme, ­

c)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zl,r
Höhe  von  400  Kronen.

(2)  Wird  eine  gestundete  Lebensversicherungs-Prämie  nicht  gezahlt,  s °
kann  der  Versicherer  den  Versicherungsnehmer  bis  zum  31.  Oktober  1914  un  <
wenn  die  Prämie  erst  nach  dem  17.  Oktober  1914  fällig  wird,  innerhalb
Tagen  nach  dem  Fälligkeitstage  schriftlich  auffordern,  binnen  längstens  e ' ncI1 '
Monat  nach  Empfang  der  Aufforderung  zu  erklären,  ob  er  die  Versichern
fortsetzen  will.  Gibt  der  Versicherungsnehmer  die  Erklärung,  die  Versichern^
nicht  fortzusetzen,  innerhalb  der  bezeichneten  Frist  nicht  ab,  so  ist  er  na
Ablauf  der  Stundungsfrist  zur  Zahlung  der  Jahresprämie  verpflichtet,  ln
Aufforderung  muß  auf  diese  Rechtsfolge  hingewiesen  werden.  Die  im  Ver'T^
an  die  Unterlassung  der  Prämienzahlung  geknüpften  Rechtsnachteile  kann  ^
Versicherer  während  der  Dauer  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  nur  g e
machen,  wenn  der  Versicherungsnehmer  erklärt  hat,  die  Versicherung  ni
fortzusetzen.
            
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