Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden 
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind 
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung 
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungs 
frist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem 
Gläubiger zu ersetzen. 
(3) Die Bestimmungen des § 13 finden entsprechende Anwendung. 
§ 15. 
(1) Das Exekutions-Gericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter 
den im § 13, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten 
einer Forderung, die von der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die 
Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung bereits 
vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, EO. verlangte 
Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig, 
wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 13 und 14 eine Zahlungs 
frist bewilligt hat. 
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen 
des § 13, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
§ 16. 
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 20 der Kaiser- 
Hchen Verordnung vom 27. September 1914, RGBl. Nr. 261, finden 
Anwendung. 
(2) Auf Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden die 
§§ 1 bis 10 und 14 bis 19 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. 
eptember 1914, RGBl. Nr. 261, keine Anwendung. 
§ 17. 
sa mk ,^ > ’ ese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk-
	        
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