GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteil oder, wenn die Parteien in einem über die Schuldverbind
lichkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung
einer Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungs
frist zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem
Gläubiger zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 13 finden entsprechende Anwendung.
§ 15.
(1) Das Exekutions-Gericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter
den im § 13, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten
einer Forderung, die von der gesetzlichen Stundung ausgenommen ist, auf die
Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben und die Aufhebung bereits
vollzogener Exekutionsakte auch ohne die in § 43, Absatz 2, EO. verlangte
Sicherheitsleistung anordnen. Eine solche Aufschiebung ist unzulässig,
wenn das Prozeßgericht bereits gemäß §§ 13 und 14 eine Zahlungs
frist bewilligt hat.
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen
des § 13, Absatz 2 bis 4, entsprechende Anwendung.
Schlußbestimmungen.
§ 16.
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 20 der Kaiser-
Hchen Verordnung vom 27. September 1914, RGBl. Nr. 261, finden
Anwendung.
(2) Auf Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden die
§§ 1 bis 10 und 14 bis 19 der Kaiserlichen Verordnung vom 27.
eptember 1914, RGBl. Nr. 261, keine Anwendung.
§ 17.
sa mk ,^ > ’ ese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirk-