Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GALIZIEN  und  die  BUKOWi

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Ersatzansprüche  aus  der  Bezahlung  bevorrechteter  Forderungen.  *
§  7.
Forderungen  auf  Ersatz  der  für  einen  Dritten  bezahlten  Schuld  an
Steuern  oder  öffentlichen  Abgaben  unterliegen  der  Stundung  nach  den  Bestimmungen ­
  des  §  1,  genießen  aber  im  Konkurse  das  Vorrecht  der  berichtigten
Forderung.
Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  8.
(1)  Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes ­
  und  des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung ­
  ein  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches ­
  Hindernis  (höhere  Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,
die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  und  für  die
rotesterhebung  um  soviel  hinausgeschoben,  als  erforderlich  ist,  um  nach
vegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche  Handlung  vorzunehmen,  minoestens
  aber  bis  zum  Ablauf  von  zehn  Werktagen  nach  Wegfall  des  Hinderinsses.
  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen  Dauer,  soweit  als  tunlich
testzustellen.
s  (2)  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  nach  dem  31.  Juli  1914  ausge-®
  e llt  wurden  und  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  zahlbar  sind  oder  deren
ez °gener,  und  bei  eigenen  Wechseln,  deren  Aussteller  in  diesem  Gebiete
wohnhaft  ist  (Art.  4,  Z.  8,  und  Art.  97  WO.),  wird  die  Zahlungszeit  und  die
2Q  für  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  bis  einschließlich
•  November  1914  hinausgeschoben.  Dementsprechend  verschiebt  sich  auch  die
Us t  für  die  Protesterhebung.
Zinsenvergütung.
§  9.
Zahl  iir  • C *' e  ^ e ’* :  um  ^' e  i n f°ig e  der  Stundung  (§§  1,  3,  4.  5  und  8)  die
trän  J llnaus S esc h°ben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem  Ver-S
 e  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.

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Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  10 -  denen  die  Zahlung  ge-(1)
  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  def  Stundungsfnst
stundeter  Forderungen  begehrt  wird,  ist  > s  Aufnahme  des  un  er
nicht  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  der  e  a  hnnvor  dem  1.  August  1
hrochenen  Verfahrens  beantragt.  Wenn  jedocisc  e j ne  mündliche  Streidie
  erste  Tagsatzung  im  Sinne  des  §  239  verfahren  fortzusetzen  un
Verhandlung  stattgefunden  hat,  ist  das  gerichthc  e  ^  prozeßkosten  dera
>m  Urteil  die  Frist  für  die  Leistung  einschlieb
Stundungsfrist  beginnt.
zu  bestimmen,  daß  sie  vom  letzten  Tage  der  ges  s ; n d  zurück-(2)
  Ne«  Klagen  auf  Zahlung  gestundeter  Forderungen
zuweisen.
            
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