Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN  und  die  BUKOWINA

Inhalt  im  einzelnen

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Exekution.
§  11.

(1)  Exekutionshandlungen,  einschließlich  der  Exekution  zur  Sicherstellung,
zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind  während  der  Stundungsfrist  nicht  zu
bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen.  Ein  anhängiges  Exekutions-Verfahren
  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung  und  Zwangsverpachtung  ist
nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse  bleiben
wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiserliche ­
  Verordnung  vom  13.  August  1914  RGBl.  Nr.  216  beim  Exekutionsgerichte
bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Einstweilige  Verfügungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen
können  bewilligt  und  vollzogen  werden.

Richterliche  Stundung.
§  12.

Den  in  §  1,  Absatz  1,  bezeichneten  Personen  kann  das  angerufene
Gericht  nach  den  folgenden  Bestimmungen  (§§  13  bis  15)  für  Verpflichtungen
aller  Art  Stundung  gewähren  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile/
die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,
mit  Ausnahme  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen,  nicht  eintreten  oder
aufgehoben  werden.  g  ^
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  dessen
wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertigt  und  der  Gläubiger  dadurch  keinen  unverhältnismäßigen ­
  Nachteil  erleidet,  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  von  der
gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urteil  eine  längere
als  die  gesetzmäßige  Leistungsfrist  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  die  h‘ r
gestundete  Forderungen  mit  gleichem  Fälligkeitstage  geltende  gesetzliche
Stundungsfrist  nicht  überschreiten.
(2)  Der  Beklagte  hat  die  tatsächlichen  Behauptungen,  auf  die  er  seinen
Antrag  stützt,  glaubhaft  zu  machen.
(3)  Das  Gericht  kann  die  Bewilligung  der  Frist  von  einer  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
(4)  Gegen  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  der  begehrten  Zahlung 1  2  3  4  5 "
frist  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

(5)  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Forderungen  aus  Wechseln  oder
Schecks  keine  Anwendung.

S  14.

Zahlungsfrist  für  eine  von  der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommene
Verbindlichkeit  beantragen.
            
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